Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 8 Ablieferung

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 8 Ablieferung

 

§ 8 Ablieferung

(1) Werden Vergütungen nach § 7 Absatz 2 oder nach sonstigen Rechtsvorschriften gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr für Beamtinnen und Beamte insgesamt 6 100,– Euro nicht übersteigen. Hat ein Beamtenverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder geendet, so bestimmt sich der Höchstbetrag nach den vollen Kalendermonaten des Beamtenverhältnisses.

(2) Erhalten Beamtinnen oder Beamte Vergütungen

1. für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 oder
2. für andere Nebentätigkeiten, die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten ausüben,

so haben sie diese insoweit an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie im Kalenderjahr den in Absatz 1 festgesetzten Betrag übersteigen.

(3) Ablieferungspflichtige Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 sind innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres abzuliefern. Werden die Vergütungen nicht fristgerecht entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in entsprechender Anwendung des § 240 der Abgabenordnung zu erheben.

(4) Bei der Ermittlung des nach Absatz 2 abzuliefernden Betrages sind die Aufwendungen abzusetzen, die den Beamtinnen oder Beamten nachweislich

1. bei Reisen für Fahrtkosten sowie für Unterkunft und Verpflegung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie
3. für sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbstbeschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,

entstanden sind.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.


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Red 20231110


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