Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 4 Anzeige einer Nebentätigkeit

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 4 Anzeige einer Nebentätigkeit

 

Abschnitt 2
Anzeigepflicht und Untersagung einer Nebentätigkeit 

§ 4 Anzeige einer Nebentätigkeit

(1) Jede Nebentätigkeit soll spätestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch angezeigt werden, sofern die Nebentätigkeit nicht nach § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes auf Verlangen der obersten Dienstbehörde ausgeführt wird oder nach § 86 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Anzeigepflicht entfällt. Fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten bedürfen nur einer Anzeige.

(2) Der vorzeitigen Übernahme einer Nebentätigkeit steht nicht entgegen, wenn die Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 aus besonderen Gründen nicht möglich war.


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Red 20231110


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