Nebentätigkeiten bei voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung

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Nebentätigkeit bei voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung

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Diese mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Neuregelung in § 72a Abs. 1 BBG ermöglicht Beamtinnen und Beamten ohne weitere Voraussetzung auf Antrag ihre Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Regelung trägt den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung und bewertet den hergebrachten Grundsatz der Hauptberuflichkeit neu. Arbeitszeitflexibilisierung und die Möglichkeit der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit stellen einen neuen sozialen Standard dar, dem sich auch der Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums nicht entziehen kann. Allerdings steht die Genehmigung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Ermessen des Dienstherrn,  was in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellen kann.

Mit der Einführung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung musste auch der Umfang von Nebentätigkeiten bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten einem neuen Standard entsprechen. Für eine Ausnahmeregelung oder gar einen völligen Ausschluss von Nebentätigkeiten gibt es keine Rechtfertigung. So gelten gemäß § 72a Abs. 2 BBG für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wie für Vollzeitbeschäftigte. Nebentätigkeiten sind daher im Wesentlichen im gleichen Maße wie für vollzeitbeschäftigte Beamte zulässig.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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