Auskunftspflicht für genehmigungs- und anzeigefreie Nebentätigkeiten

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Neben der Anzeigepflicht von genehmigungsfreien Nebentätigkeiten besteht nach § 66 Abs. 2 S. 2 BBG unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftspflicht auch für grundsätzlich anzeigefreie Nebentätigkeiten. Allerdings setzt das Auskunftsverlangen einen begründeten Anlass voraus. Dieser ist beispielsweise gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Anhaltspunkte für die Verletzung dienstlicher Pflichten ergeben.
Die Auskunftspflicht umfasst regelmäßig die Art und den Umfang der Nebentätigkeit. Sofern erforderlich kann das Auskunftsverlangen auch auf andere Umstände wie beispielsweise den Namen des Auftraggebers oder die Höhe der erzielten Einnahmen erweitert werden (vgl. Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a).


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