Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten

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Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten

Dieses Kapitel erläutert, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte Nebentätigkeiten ausüben können und was dabei zu beachten ist. Die Ausführungen folgen den Regelungen des Bundes, die grundsätzlich auch für Landesbeamte gelten, denn das Nebentätigkeitsrecht der Länder orientiert sich weitgehend an den Vorschriften des Bundes. Abweichungen für Landesbeamte sind im nachfolgenden Kapitel „Besonderheiten für Landesbeamte" dargestellt. Dort werden die Besonderheiten der jeweiligen Landesregelungen zum Nebentätigkeitsrecht beschrieben und mit der Bundesregelung verglichen. Die Voraussetzungen, unter denen Beamte eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, sind gesetzlich geregelt. Das Nebentätigkeitsrecht des Bundes ist in den §§ 97 bis 105 Bundesbeamtengesetz geregelt. Entsprechend der Ermächtigungsregelung in § 104 BBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit zudem in der Bundesnebentätigkeitsverordnung zu finden.

Begriff der Nebentätigkeit

Der Begriff Nebentätigkeit wird in § 97 Abs. 1 BBG definiert. Danach ist eine Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Von den Nebentätigkeiten sind rechtlich nicht relevante Freizeitaktivitäten abzugrenzen. Hierzu gehören z. B. die eigene Haushaltsführung und Eigenleistungen für den Hausbau, aber auch Nachbarschaftshilfen oder Unterstützung von Verwandten und Freunden. Bei Freizeittätigkeiten ist unerheblich, welchen Umfang die Arbeiten haben und ob sie entgeltlich erfolgen.

Die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern sowie eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft ist gemäß § 97 Abs. 4 BBG keine Nebentätigkeit.

  


Abgrenzung zwischen Nebenamt und Nebenbeschäftigung

Das Nebenamt ist gemäß § 97 Abs. 2 BBG (bzw. § 1 Abs. 2 BNV) ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen werden. Ein Nebenamt ist nur im öffentlichen Dienst möglich und kann auch nur durch einen Dienstherrn übertragen werden. Eine privatrechtliche Begründung ist nicht möglich. Daher scheidet ein Nebenamt auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst aus. Wegen des Verbots der Doppelalimentierung sollte ein Nebenamt nur eingerichtet werden, wenn kein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht. Das heißt, das Nebenamt muss einen vom Hauptamt abgegrenzten Aufgabenkreis umfassen, der sich in bereits vorhandenen Hauptämtern nicht sachlich eingliedern lässt. Umfang und Bedeutung des Nebenamtes dürfen nicht einem eigenständigen und vollwertigen Dienstposten entsprechen. Jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine Nebenbeschäftigung. Hierzu gehören Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden, ebenso wie selbständige berufliche Tätigkeiten und normale arbeitsrechtliche  Beschäftigungsverhältnisse oder Minijobs in der Wirtschaft.
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Einteilung der Nebentätigkeiten

Das Nebentätigkeitsrecht unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten. Die meisten Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Nebentätigkeit ein Einkommen oder ein geldwerter Vorteil verbunden ist. Für die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist in der Regel vor Aufnahme eine Erlaubnis einzuholen, die nur aus gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden darf.

Von der Genehmigungspflicht gibt es einige Ausnahmen, die gesetzlich klar und abschließend definiert sind. Einige dieser genehmigungsfreien Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig. Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen untersagt werden.

Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können.
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Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen und Beamten

und Beamten Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ist der Umfang der zulässigen Nebentätigkeiten in den §§ 91 bis 93 und 95 BBG gesetzlich geregelt. Nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 1 BBG dürfen Nebentätigkeiten nur im gleichen Umfang ausgeübt werden, wie sie für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte zulässig sind. Im Übrigen wird der zulässige Umfang von Nebenbeschäftigungen wesentlich vom Grund der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung beeinflusst. So gibt es neben der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung und die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung.

Nebentätigkeiten bei voraussetzungsloser Teilzeitbeschäftigung

Diese mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführte Neuregelung in § 91 Abs. 1 BBG ermöglicht Beamtinnen und Beamten ohne weitere Voraussetzung auf Antrag ihre Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Regelung trägt den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung und bewertet den hergebrachten Grundsatz der Hauptberuflichkeit neu. Arbeitszeitflexibilisierung und die Möglichkeit der individuellen Gestaltung der Arbeitszeit stellen einen neuen sozialen Standard dar, dem sich auch der Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums nicht entziehen kann. Allerdings steht die Genehmigung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Ermessen des Dienstherrn, was in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellen kann.

Mit der Einführung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung musste auch der Umfang von Nebentätigkeiten bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten einem neuen Standard entsprechen. Für eine Ausnahmeregelung oder gar einen völligen Ausschluss von Nebentätigkeiten gibt es keine Rechtfertigung. So gelten gemäß § 91 Abs. 2 BBG für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wie für Vollzeitbeschäftigte. Nebentätigkeiten sind daher im Wesentlichen im gleichen Maße wie für vollzeitbeschäftigte Beamte zulässig.

Nebentätigkeiten bei familienpolitischer Teilzeitbeschäftigung

Die familienpolitische Teilzeit ist in § 92 BBG geregelt und ermöglicht Beamtinnen und Beamten die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Beurlaubung ohne Dienstbezüge, um Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, besteht auf die familienpolitische Teilzeit ein Rechtsanspruch. Dementsprechend dürfen bei einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 92 Abs. 3 BBG nur Nebentätigkeiten in dem Umfang ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung (also z. B. der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftige Angehörige) nicht zuwider laufen. So gilt die Fünftel-Vermutung des § 99 Abs. 3 S. 1 BBG auch hier. Auch darf sich die Nebentätigkeit nicht als Zweitberuf (§ 99 Abs. 2 S. 3 BBG) herausstellen.

Nebentätigkeiten bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung kann gemäß § 95 Abs. 1 BBG auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten kann danach auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein großer Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse besteht, Erwerbspersonen verstärkt im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Allerdings ist bei dieser Form Teilzeitbeschäftigung gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BBG die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen ausgeschlossen, denn der Zweck dieser Beurlaubung ist die Entlastung des Arbeitsmarktes. Diesem Zweck würde die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Beurlaubung zuwiderlaufen. Nebentätigkeiten dürfen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Arbeitsmarkt durch die Nebentätigkeit nicht belastet wird. Daher sind selbst genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nur in dem Rahmen zulässig, wie sie für vollzeitbeschäftigte Beamte möglich sind.

  


Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (dienstliche Infrastruktur) für Nebentätigkeiten ist in § 101 Abs. 2 BBG geregelt. Die Details zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur sind in den §§ 9 bis 13 BNV geregelt.

Genehmigung der Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur ist gemäß § 101 Abs. 2 BBG genehmigungspflichtig. Der Beamte muss die Genehmigung vorher schriftlich einholen (§ 9 Abs. 1 BNV).

Die Genehmigung für die Inanspruchnahme darf gemäß § 9 Abs. 4 BNV nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und hierfür ein entsprechendes Entgelt gezahlt wird. Zusätzliche Kosten dürfen für den Dienstherrn nicht anfallen. Die Genehmigung kann gemäß § 9 Abs. 4 BNV widerrufen oder zeitlich befristet werden. Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.

Das öffentliche Interesse dürfte beispielsweise bei der ärztlichen Gutachtertätigkeit für Sozialversicherungsträger und für die Versorgungsämter bejaht werden, weil ohne derartige Nebentätigkeiten die Entscheidungen der Behörde nicht in angemessener Zeit getroffen werden können. Ob ein wissenschaftliches Interesse an einer Nebentätigkeit vorliegt, wird wesentlich von einer sinnvollen und erwünschten Verbindung zwischen Forschung und Praxis mitbestimmt.

Vorteilsausgleich durch allgemeines Entgelt

Gemäß § 10 Abs. 1 BNV ist für die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das Entgelt muss kostendeckend sein und den Vorteil, der durch die Inanspruchnahme entsteht, angemessen ausgleichen (§ 10 Abs. 2 BNV). Dieser Ausgleich ist gemäß § 11 BNV grundsätzlich zu pauschalieren. Es ist unbeachtlich, welche Kosten dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme tatsächlich entstanden sind, denn der Vorteilsausgleich bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Ersparnis eigener Aufwendungen des Beamten für Personal, Einrichtungen und Material.

Unter „Einrichtungen" sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparaten und Instrumenten, zu verstehen. Zum „Material" gehören Verbrauchsgüter wie Papier und sonstiges Büromaterial sowie Energiekosten.

Es steht allerdings gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BNV im Ermessen des Dienstherrn, auf ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu verzichten, wenn

- die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
- die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
- das zu zahlende Entgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

 

Berechnung des allgemeinen Entgelts

Ausgangsbasis für die Berechnung der zu entrichtenden Pauschale ist die aus der Nebentätigkeit erzielte Vergütung. Hiervon wird gemäß § 12 Abs. 1 BNV ein bestimmter Prozentsatz gebildet und pauschal als Entgelt angesetzt. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme (also Personal, Einrichtungen oder Material).

So ergeben sich im Regelfall folgende Pauschalen:

- für die Inanspruchnahme von Einrichtungen: 5 Prozent
- für die Inanspruchnahme von Personal: 10 Prozent
- für den Verbrauch von Material: 5 Prozent
- für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil: 10 Prozent

Sofern der Dienstherr trotz unentgeltlicher Ausübung einer Nebentätigkeit nicht auf einen Vorteilsausgleich verzichten will, bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material (§ 11 Abs. 3 BNV). Von der Pauschalierung ist gemäß § 9 Abs. 4 BNV ebenfalls abzuweichen, wenn das prozentual berechnete allgemeine Entgelt um mehr als 25 Prozent vom tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme abweicht. Bei einer Abweichung nach unten hat dies von Amtswegen zu erfolgen, bei einer Abweichung nach oben auf Antrag des Beamten. Die Festsetzung des Entgelts erfolgt dann nach dem Wert

- der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
- der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
- der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
- des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich).

Der Beamte ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts nachweispflichtig, eine entsprechende Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

 

Sonderregelung für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Einrichtungen der Bundeswehr

Die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich bei Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Einrichtungen der Bundeswehr regelt § 12 BNV gesondert. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Kostenerstattung (§ 12 Abs. 2 BNV) und Vorteilsausgleich (§ 12 Abs. 3 BNV). Die Festlegung der Höhe der Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Kostendeckung obliegt dem zuständigen Fachminister, wobei auf bereits bestehende Kostentarife zurückgegriffen werden kann. Der Vorteilsausgleich erfolgt prozentual und richtet sich nach dem jährlichen Einkommen, das aus der Nebentätigkeit erzielt wird. Die Kostenerstattung nach § 12 Abs. 2 BNV kann vom Vorteilsausgleich abgezogen werden.

 

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 105 BBG regelt die Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern Diese müssen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Dienstherrn anzeigen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Missbrauch beruflicher Kenntnisse aus dem aktiven Dienst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenwirkten. Frühere Beamte sollen ihr Amtswissen auch nach ihrem Ausscheiden nicht für private Zwecke verwenden können, wenn dies zu Nachteilen für den Dienstherrn führt.

  


Anzeigepflicht für Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten

Ruhestandsbeamte müssen gemäß § 105 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Dienstherrn anzeigen, wenn

- die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit früheren dienstlichen Tätigkeiten des ehemaligen Beamten steht,
- diese dienstlichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden und
- durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

 

Diese Anzeigepflicht gilt nur für Nebentätigkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. Sofern der Beamte das 65. Lebensjahr überschritten hat, verkürzt sich die Frist auf drei Jahre.

  



  


Zu beachten ist, dass die in § 105 BBG gewählten Begriffe „Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit" nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Nebentätigkeit sind. Insofern handelt es sich bei der Regelung des § 105 BBG streng genommen auch nicht um eine Regelung von Nebentätigkeiten, sondern von Pflichten der Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der in § 105 BBG gewählte Begriff ist weiter gefasst, was im Einzelfall dazu führen kann, dass bestimmte Tätigkeiten eines Ruhestandsbeamten anders zu werten sind als die gleiche Tätigkeit eines aktiven Beamten. Allerdings fallen Tätigkeiten, die bei aktiven Beamten eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit darstellen würden, nicht unter die Anzeigepflicht.

Im Übrigen tritt die Anzeigepflicht grundsätzlich mit Beginn einer neuen Beschäftigung ein. Eine Nebentätigkeit sollte dem Dienstherrn deshalb vor der ersten Arbeitsaufnahme angezeigt werden. Die Anzeigepflicht kann auch später einsetzen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung dienstlicher Interessen erst im Laufe der Tätigkeit eintritt.

Der Gesetzgeber hat offen gelassen, wie und in welcher Form die Anzeigepflicht zu erfüllen ist. Deshalb kann sie auch mündlich erfolgen. Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. In der Praxis hat sie ihre Befugnisse entsprechend § 105 Abs. 3 BBG regelmäßig auf nachgeordnete Behörden übertragen.

 

Untersagung der Nebentätigkeit

Der Dienstherr hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach § 105 Abs. 2 BBG verboten werden können, sind im Wesentlichen die gleichen, unter denen genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 99 Abs. 2 BBG zu untersagen sind. Eine Besorgnis ist dann gegeben, wenn bei Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein erteiltes Verbot endet spätestens mit Ablauf der Anzeigepflicht. Der Wortlaut des § 105 Abs. 1 BBG sieht im Allgemeinen eine Frist von fünf Jahren vor, nach der das Verbot spätestens endet. Diese Regelung muss allerdings dann korrigierend ausgelegt werden, wenn die Anzeigepflicht (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) bereits nach drei Jahren endet (siehe oben). Denn es wäre ein unsinniges Ergebnis, wenn eine Verbotsverfügung für eine Nebentätigkeit eine längere Wirkung hat, als die Verpflichtung, den Dienstherrn über Nebentätigkeiten zu unterrichten. Insofern müssen Anzeigepflicht und Geltungsdauer einer Verbotsverfügung zeitlich miteinander korrespondieren. Daher ist die Regelung so auszulegen, dass auch eine Verbotsverfügung mit dem Ablauf der Anzeigepflicht (also spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres) endet.

 

Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge

Versorgungsempfängern, die ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, können nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen, denn diese Einkünfte sind gemäß § 53 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnen. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend gekürzt, sobald die Summe aus Versorgung und Einkommen bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Damit will der Gesetzgeber insbesondere für frühpensionierte Versorgungsempfänger Beschäftigungen und Erwerbstätigkeiten unattraktiv machen.

Die Grenzen für anzurechnende Einkommen sind in § 53 BeamtVG festgelegt. Grundsätzlich gilt hiernach, dass bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres alle Erwerbseinkünfte für Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt die Anrechnung nur noch für Einkommen aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Vergleich zwischen der alten und neuen Nebentätigkeitsregelungen im Bund 


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