Entscheidung über die Genehmigung und Versagungsgründe

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.Entscheidung über die Genehmigung und Versagungsgründe

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Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in § 65 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

Der Rechtsanspruch auf die Genehmigung wird in der Praxis gern übersehen. So verweisen Vorgesetzte insbesondere im Gespräch gelegentlich darauf, dass die Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfen. Lassen Sie sich von solchen Auskünften nicht abhalten, dennoch einen schriftlichen Antrag zu stellen. Die Entscheidung des Dienstherrn über den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann.

Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Vorraussetzungen gegeben:

  • Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 65 Abs. 2 S. 4 BBG).
  • Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG).
  • Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BBG).
  • Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBG).
  • Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BBG).
  • Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BBG).

Sofern einer dieser Versagungsgründe vorliegt, darf die Dienstbehörde eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht erteilen. Umgekehrt hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern keiner dieser Versagungsgründe zutrifft.

 


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