Abrechnungspflicht über Vergütung für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Bagatellgrenze

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 Abrechnungspflicht über Vergütung für dienstlich

veranlasste Nebentätigkeiten und Bagatellgrenze

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Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muss der Beamte gemäß § 8 BNV seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten (§ 6 BNV) vorlegen. Dies gilt nur, soweit die Einnahmen die Bagatellgrenze von 500 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Die Ablieferungspflicht von Vergütungen gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die Vergütung für ausgeübte Nebentätigkeiten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist.


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Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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