Beschränkung von Nebentätigkeiten durch die verfassungsmäßige Ordnung

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Die Beschränkung von Nebentätigkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist nur im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates zulässig. Zwei Aspekte sind von wesentlicher Bedeutung:

  • Zum einen sollen mit der Beschränkung von Nebentätigkeiten Interessenkonflikte vermieden und die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen und Beamten sichergestellt werden.
  • Zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn ihre volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen und die darüber hinaus verbleibende Zeit hauptsächlich zur Erholung und somit zur Erhaltung der Arbeitskraft und Dienstfähigkeit nutzen.

Jede gesetzliche Einschränkung der Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst muss durch die oben genannten Gründe geboten sein, da mit der gesetzlichen Beschränkung gleichzeitig auch eine Einschränkung der Grundrechte verbunden ist. Hier sind die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) betroffen.
Die Beschränkung wird verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG legitimiert, der die Grundlage des deutschen Berufsbeamtentums bildet. Artikel 33 Abs. 4 GG garantiert den Sonderstatus des persönlich unabhängigen und fachlich qualifizierten Berufsbeamten. Artikel 33 Abs. 5 GG statuiert eine Berücksichtigungspflicht der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstes.

Artikel 33 GG
(...)
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufbeamtentums zu regeln.

Diese „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind gesetzlich nicht weiter definiert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie daher in einer umfangreichen Rechtsprechung ausgestaltet. Nach seiner Definition ist darunter der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, „die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, S. 332/343 oder BVerfGE 83, S. 89/98). Ein wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums ist „die volle Hingabe an den Beruf", der auch in § 36 BRRG und § 54 BBG gesetzlich normiert ist.

 


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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