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Gemäß § 10 Abs. 1 BNV ist für die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das Entgelt muss kostendeckend sein und den Vorteil, der durch die Inanspruchnahme entsteht, angemessen ausgleichen (§ 10 Abs. 2 BNV). Dieser Ausgleich ist gemäß § 11 BNV grundsätzlich zu pauschalieren. Es ist unbeachtlich, welche Kosten dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme tatsächlich entstanden sind, denn der Vorteilsausgleich bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Ersparnis eigener Aufwendungen des Beamten für Personal, Einrichtungen und Material.
Unter „Einrichtungen" sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparaten und Instrumenten, zu verstehen. Zum „Material" gehören Verbrauchsgüter wie Papier und sonstiges Büromaterial sowie Energiekosten.
Es steht allerdings gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BNV im Ermessen des Dienstherrn, auf ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu verzichten, wenn
Berechnung des allgemeinen Entgelts
Ausgangsbasis für die Berechnung der zu entrichtenden Pauschale ist die aus der Nebentätigkeit erzielte Vergütung. Hiervon wird gemäß § 12 Abs. 1 BNV ein bestimmter Prozentsatz gebildet und pauschal als Entgelt angesetzt. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme (also Personal, Einrichtungen oder Material). So ergeben sich im Regelfall folgende Pauschalen:
Sofern der Dienstherr trotz unentgeltlicher Ausübung einer Nebentätigkeit nicht auf einen Vorteilsausgleich verzichten will, bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material (§ 11 Abs. 3 BNV). Von der Pauschalierung ist gemäß § 9 Abs. 4 BNV ebenfalls abzuweichen, wenn das prozentual berechnete allgemeine Entgelt um mehr als 25 Prozent vom tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme abweicht. Bei einer Abweichung nach unten hat dies von Amts wegen zu erfolgen, bei einer Abweichung nach oben auf Antrag des Beamten. Die Festsetzung des Entgelts erfolgt dann nach dem Wert
Der Beamte ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts nachweispflichtig, eine entsprechende Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
.>>>NEU aufgelegt April 2024
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