Vorteilsausgleich durch allgemeines Entgelt

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Gemäß § 10 Abs. 1 BNV ist für die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das Entgelt muss kostendeckend sein und den Vorteil, der durch die Inanspruchnahme entsteht, angemessen ausgleichen (§ 10 Abs. 2 BNV). Dieser Ausgleich ist gemäß § 11 BNV grundsätzlich zu pauschalieren. Es ist unbeachtlich, welche Kosten dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme tatsächlich entstanden sind, denn der Vorteilsausgleich bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Ersparnis eigener Aufwendungen des Beamten für Personal, Einrichtungen und Material.
Unter „Einrichtungen"  sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparaten und Instrumenten, zu verstehen. Zum „Material" gehören Verbrauchsgüter wie Papier und sonstiges Büromaterial sowie Energiekosten.
Es steht allerdings gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BNV im Ermessen des Dienstherrn, auf ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu verzichten, wenn

  • die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
  • die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
  • das zu zahlende Entgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Berechnung des allgemeinen Entgelts
Ausgangsbasis für die Berechnung der zu entrichtenden Pauschale ist die aus der Nebentätigkeit erzielte Vergütung. Hiervon wird gemäß § 12 Abs. 1 BNV ein bestimmter Prozentsatz gebildet und pauschal als Entgelt angesetzt. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Art der Inanspruchnahme (also Personal, Einrichtungen oder Material). So ergeben sich im Regelfall folgende Pauschalen:

  • für die Inanspruchnahme von Einrichtungen: 5 Prozent
  • für die Inanspruchnahme von Personal: 10 Prozent
  • für den Verbrauch von Material: 5 Prozent
  • für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil: 10 Prozent.

Sofern der Dienstherr trotz unentgeltlicher Ausübung einer Nebentätigkeit nicht auf einen Vorteilsausgleich verzichten will, bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material (§ 11 Abs. 3 BNV). Von der Pauschalierung ist gemäß § 9 Abs. 4 BNV ebenfalls abzuweichen, wenn das prozentual berechnete allgemeine Entgelt um mehr als 25 Prozent vom tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme abweicht. Bei einer Abweichung nach unten hat dies von Amts wegen zu erfolgen, bei einer Abweichung nach oben auf Antrag des Beamten. Die Festsetzung des Entgelts erfolgt dann nach dem Wert

  • der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
  • der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
  • der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
  • des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich).

Der Beamte ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts nachweispflichtig, eine entsprechende Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

 


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