Ablieferungspflicht von Vergütungen für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

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 .Ablieferungspflicht von Vergütungen für

dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

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Soweit eine Vergütung für Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 S. 2 BNV zulässig ist, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, wenn sie bestimmte Freibeträge übersteigen. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BNV gelten folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

A 1 bis A 8:-   3.700 Euro
A 9 bis A 12:-  4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2:-  4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5:-  5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6:-  6.100 Euro

Die den Höchstbetrag pro Kalenderjahr übersteigenden Einkünfte für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 BNV grundsätzlich an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Hierbei können jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNV bestimmte, im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandene Aufwendungen abgesetzt werden. Hierzu zählen:

  • Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung nach den Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe,
  • Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
  • sonstige Hilfeleistungen sowie selbst beschafftes Material. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen entstandene Auslagen jedoch nicht pauschaliert werden. Die Aufwendungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn der Beamte nicht bereits einen Auslagenersatz erhalten hat. Wird der Beamte aufgrund der Nebentätigkeit von der Tätigkeit im Hauptamt vollständig freigestellt, ist aufgrund des Alimentationsgrundsatzes die Abführung der gesamten Vergütung gerechtfertigt.

 


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