Befristung einer Genehmigung und Auflagen

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Mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz wurde eine generelle Befristung von Genehmigungen eingeführt. Diese Regelung hat Bedeutung für Nebentätigkeiten, die der Beamte längerfristig ausüben möchte oder die ihrer Natur nach nur über einen längeren Zeitraum möglich sind.
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf gemäß § 65 Abs. 2 S. 5 BBG nur noch befristet erteilt werden. Die längste Befristung kann fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung. Zur Fortsetzung der Nebentätigkeit bedarf es einer erneuten Genehmigung, die ebenfalls neu beantragt werden muss.
Der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit auch für weniger als fünf Jahre genehmigen. Im Rundschreiben des BMI zur Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes (vom 3.9.1997 - D 11 - 210 295/33 a) empfiehlt dies das BMI den Dienstbehörden insbesondere in den Fällen, wenn

  • die Nebentätigkeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurde oder ihrer Natur nach in einem kürzeren Zeitraum beendet werden kann oder
  • absehbar ist, dass eine vorzeitige Überprüfung der Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere den konkreten dienstlichen Belangen, notwendig wird, wie z. B. wenn
  • in absehbarer Zeit ein dienstliches Tätigwerden des Beamten in Angelegenheiten vorgesehen ist, in denen er Nebentätigkeiten ausübt (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG),
  • die Nebentätigkeit ihrer Art nach häufig Veränderungen unterliegt.

Beginn und Ende der Frist bestimmen sich nach den allgemeinen Regeln. Die Frist beginnt entweder an dem vom Beamten beantragten Tag oder mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigungserteilung folgt. Bei Nebentätigkeiten, die die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung zum Inhalt haben, beginnt die Frist erst mit der Aufnahme des Streitbeilegungsverfahrens, worüber der Beamte seine Dienstbehörde unverzüglich schriftlich informieren muss, damit auch sie Kenntnis vom Beginn der Frist erlangt.
Das (vorzeitige) Fristende ist im Genehmigungsbescheid ausdrücklich festzuhalten, damit  der Antragsteller Rechtssicherheit hat und frühzeitig den erneuten Antrag für eine Fortsetzung der Nebentätigkeit stellen kann. Denn mit Ablauf der Befristung erlischt die Genehmigung und die weitere Ausübung der Nebentätigkeit ist erneut zu beantragen.
Genehmigungen können gemäß § 65 Abs. 2 S. 5 BBG zusätzlich auch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Damit kann der Dienstvorgesetzte etwaigen Unwägbarkeiten Rechnung tragen. Zudem ist eine unter Auflagen erteilte Genehmigung gegenüber einem Nebentätigkeitsverbot das mildere Mittel und trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

 


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