Baden-Württemberg: Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) § 13 Nebentätigkeit der Richter

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Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

§ 13 - Nebentätigkeit der Richter

Soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend. Bei Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 sind Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 3 bis R 5 Beamten der Besoldungsgruppen B 2 bis B 5 und Beamte und Richter der Besoldungsgruppen R 6 und höher Beamten der Besoldungsgruppen B 6 und höher gleichgestellt.


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Red 20230710

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