Baden-Württemberg: Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) § .1 Öffentliches Ehrenamt

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Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

§ 1 - Öffentliches Ehrenamt

Öffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


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Red 20230710

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