Baden-Württemberg: Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) § .7 Ermäßigung der Arbeitszeit

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Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

§ 7 - Ermäßigung der Arbeitszeit

Bei teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.


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Red 20230710

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