Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte im Landesdienst von Baden-Württemberg

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Vorschriften und Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht in Baden Württemberg

 

Landesbeamtengesetz

ausgewählte Paragrafen des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes

 

 

>>>zum PDF
   
Rechtsverordnungen und andere Vorschriften  
Baden-Württemberg: Landesnebentätigkeitsverordnung
(LNTVO)
>>>zur LNTVO Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung
über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaft-lichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)
>>>zur HNTVO des Landes Baden-Württemberg
   

 

Nebentätigkeitsrecht in Baden-Württemberg

Das Nebentätigkeitsrecht ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die für Baden-Württemberg geltenden Vorschfiten zur Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben wir hier zusammengefasst.

Das Nebentätigkeitsrecht ist für Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg in § 40 des Beamtenstatusgesetzes, in § 60 ff des Landesbeamtengesetz (LBG) sowie in der "Landesnebentätigkeits-verordnung" (LNTVO) geregelt. Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis gilt § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-Länder).

Unterschieden wird zwischen Anzeige und Genehmigung. Anzeigepflichtige Tätigkeiten werden der Schulleitung zur Kenntnis gegeben, bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen ein schriftlicher Antrag gestellt und Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person den Auftrag- bzw. Arbeitgebers sowie die Vergütung gemacht werden.

Grundsätzlich werden Nebentätigkeiten unterteilt in
- Tätigkeiten, die anzeigepflichtig sind, aber nicht als Nebentätigkeiten gelten (z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten)
- anzeigepflichtige Nebentätigkeiten (z.B. Vortragstätigkeit)
- genehmigungsfreie Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen)
- genehmigungspflichtige Tätigkeiten

Für das Nebentätigkeitsrecht des Landes Baden-Baden-Württemberg sind einige gesetzliche und verordnungs-technische Rahmenbedingungen zu beachten.

 

Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz

§ 40  Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

 

Auszug aus dem Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg

§ 60 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

(2) Nicht als Nebentätigkeiten gelten
1. öffentliche Ehrenämter und
2. unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften.

Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
 
§ 61 Nebentätigkeiten auf Verlangen

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Satz 1 gilt entsprechend für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen
Dienstes, wenn die Übernahme der Nebentätigkeit zur Wahrung dienstlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Werden Beamtinnen und Beamte aus einer auf Verlangen ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht, haben sie gegen ihren Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Verursachung des Schadens auf Weisung einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

(3) Beamtinnen und Beamte haben Nebentätigkeiten, die auf Verlangen ausgeübt werden, mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu ihrem Dienstherrn zu beenden, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 genannten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie  nicht nach § 61 Abs. 1 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann oder
2. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann oder
3. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
4. sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

(3) Ein Versagungsgrund nach Absatz 2 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit verringert sich die Grenze nach Satz 2 in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist. Bei beurlaubten oder teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten erhöht sich die Grenze nach Satz 2 in dem Verhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, höchstens jedoch auf zwölf Stunden in der Woche; die Nebentätigkeit darf dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen. Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen Arbeitszeit die Zeit tritt, die dem Umfang eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstags der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers entspricht.

(4) Beamtinnen und Beamte haben bei der Beantragung einer Genehmigung Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Vergütung zu machen. Auf Verlangen sind die erforderlichen Nachweise zu führen. Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form des Antrags treffen.

(5) Die Genehmigung soll auf längstens fünf Jahre befristet werden. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

(6) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn
1. die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
2. die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,
3. die Nebentätigkeiten in der Freizeit ausgeübt werden und
4. kein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.

Beamtinnen und Beamte haben allgemein genehmigte Nebentätigkeiten vor Aufnahme ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet; Absatz 4 gilt entsprechend. Eine allgemein als erteilt geltende Genehmigung erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1.

(7) Ergibt sich bei der Ausübung einer Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Soweit die dienstlichen Interessen es zulassen, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Beendigung der Nebentätigkeit eingeräumt werden. Die §§ 48, 49 und 51 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1. unentgeltliche Nebentätigkeiten mit Ausnahme
a) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
b) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
4. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige
Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
5. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5, für die eine Vergütung geleistet wird, vor Aufnahme ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten genügt eine einmal jährlich zu erstattende Anzeige für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten; die obersten Dienstbehörden können abweichende Regelungen treffen. § 62 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Eine Anzeigepflicht für eine oder mehrere Nebentätigkeiten nach Absatz 2 besteht nicht, wenn
1. die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen
und
2. die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.

(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. § 62 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 64 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden.

(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines dienstlichen, öffentlichen oder  wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme hat die Beamtin oder der Beamte ein Entgelt zu entrichten, das den Vorteil, der durch die Inanspruchnahme entsteht, berücksichtigen soll. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten oder nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen.

(3) Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für

1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder
3. der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern,

soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

(4) Änderungen von genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen oder auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeiten, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und der Vergütung, sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form der Anzeige treffen. Er kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über eine ausgeübte Nebentätigkeit erteilt und die erforderlichen Nachweise führt.

§ 65 Ausführungsverordnung

Die zur Ausführung der §§ 60 bis 64 notwendigen Vorschriften erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder als öffentliches Ehrenamt anzusehen sind,
2. was als Vergütung anzusehen ist,
3. in welchen weiteren Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten und ob und inwieweit solche Nebentätigkeiten anzuzeigen sind,
4. in welchen Fällen Nebentätigkeiten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen,
5. in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann,
6. ob und inwieweit Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst vergütet oder bestimmte Nebentätigkeiten von der Ablieferungspflicht ausgenommen werden und dass Vergütungen nur bei Übersteigen bestimmter Freigrenzen abzuliefern sind,
7. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte in regelmäßigen Abständen über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten und die Höhe der dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu geben haben.
 
§ 66 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Eine Tätigkeit ist nach § 41 Satz 1 BeamtStG dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen wird und mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht. Eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
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Red 20221025 / 20220930 / 20211130

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