Brandenburg: Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg

Am 20.08.2019 ist die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) des Landes Brandenburg in Kraft getreten. Hier geben wir einige Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht und der Anwendung der einschlägigen Normen im Land Brandenburg.

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich für Beamtinnen und Beamte nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit den §§ 83 bis 93 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie nach den Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) des Landes Brandenburg.

Geltungsbereich:

Die Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht gelten für alle in § 1 LBG genannten Beamtinnen und Beamte. Für das an den Hochschulen des Landes hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 46 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gelten mit der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 4. Dezember 1995 (GVBl. II/95, [Nr. 75], S.723) spezielle Regelungen.

Begriff der Nebentätigkeit (§ 83 Absatz 1 LBG)

Nebentätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten ist

- die Wahrnehmung eines Nebenamtes (nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird) oder

- die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes).

Achtung: Die Vertretung der Gemeinde in kommunalen Unternehmen nach den Regelungen des § 97 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten bzw. die von dieser oder von diesem betrauten Beschäftigten gehört zum Hauptamt und wird damit nicht vom Nebentätigkeitsrecht erfasst.

Rechtsquellen: § 83 Absatz 2 LBG, § 83 Absatz 3 LBG

 

Keine Nebentätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist

- die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen sowie
- die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter:

-- die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr,
-- die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied in einer im Katastrophen- oder Zivilschutz mitwirkenden Einheit oder Einrichtung öffentlicher Träger,
-- die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
-- die ehrenamtliche Mitgliedschaft in den Kollegialorganen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten,
-- die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter oder Schiedsperson,
-- die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
-- die auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung (Unentgeltlichkeit ist auch bei einer Pauschalierung des Ersatzes der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gegeben, wenn sich deren Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung dieser Tätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen) bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst sowie
-- die sonstigen in Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts als Ehrenämter bezeichneten Tätigkeiten einschließlich der nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ausgestalteten ehrenamtlichen Tätigkeiten.

Rechtsquellen: § 83 Absatz 4 Satz 1 LBG, § 83 Absatz 4 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 1 NtV


Achtung: Die Wahrnehmung partikulargesellschaftlicher Interessen, z.B. in privaten Verbänden, ist auch dann kein öffentliches Ehrenamt, wenn die Tätigkeit als „ehrenamtlich“ bezeichnet wird (hierzu: Summer in ZBR 1988, 1 [6]).
§ 83 Absatz 4 Satz 2 LBG.

Aber: auch die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes muss vor der Aufnahme schriftlich mitgeteilt werden.

Die Nebentätigkeit kann

- genehmigungspflichtig

- anzeigepflichtig

- allgemein genehmigt

- genehmigungsfrei sein oder

- auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten erfolgen.


Grundsätzlich bedarf die Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung!

Rechtsquelle: § 85 Absatz 1 Satz 1 LBG

 

Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

Rechtsquelle: § 7 Absatz 1 NtV

 

Pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten ebenfalls als Vergütung (Achtung: anders als bei öffentlichen Ehrenämtern in Abgrenzung zur Nebentätigkeit). Für Tagegelder gilt dies nur insoweit, als sie den vollen Tagessatz im Sinne der Reisekostenvorschriften übersteigen.

Rechtsquelle: § 7 Absatz 2 Satz 2 NtV

 

Es gibt einige entgeltliche Nebentätigkeiten, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, aber vor Aufnahme angezeigt werden müssen. Dies sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, bestimmte Gutachtertätigkeiten sowie Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen und solche in Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört.

Rechtsquelle: § 86 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 i.V.m. Absatz 2 LBG


Schriftstellerische Tätigkeiten

Die Schriftstellerei ist grundsätzlich genehmigungsfrei, es sei denn, es handelt sich um den Druck und Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder um die Herausgabe z.B. von Zeitschriften und Kommentaren. Unter einer schriftstellerischen Tätigkeit ist bspw. das Verfassen von Büchern, Aufsätzen oder sonstigen Beiträgen für Zeitschriften und Zeitungen zu verstehen, jede Form von Belletristik sowie auch Werke zu Sachthemen. Keine schriftstellerische Tätigkeit soll dagegen gegeben sein, wenn die Beamtin oder der Beamte lediglich
als Herausgeberin oder Herausgeber, Schriftleiterin oder Schriftleiter oder Lektorin oder Lektor agiert, also vor allem organisatorisch tätig ist.

Wissenschaftliche Tätigkeiten

Forschung und Lehre sowie die Verbreitung daraus gewonnener Erkenntnisse sind immer genehmigungsfrei. Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit, die als Durchdringung geistiger Probleme in Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Freiheit nach Zielsetzung und Methode gekennzeichnet ist. Dabei ist wissenschaftliche Tätigkeit nicht nur die Grundlagenforschung, sondern auch die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge. Bei bloßer Auftragstätigkeit oder Zuarbeit einer Assistentin oder eines Assistenten dürfte es an der notwendigen wissenschaftlichen Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Entschlussfreiheit fehlen (so i.E. auch Battis, 4. Aufl., Rn.6 zu § 100 BBG).

Künstlerische Tätigkeiten

Die künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit bei der künstlerischen Tätigkeit der Erwerbszweck im Vordergrund steht (z.B. gewerbsmäßiges Absetzen eigener künstlerischer Produkte oder regelmäßiges Auftreten als Musikerin oder Musiker, Sängerin oder Sänger oder Schauspielerin oder Schauspieler), ist diese genehmigungspflichtig.

Vortragstätigkeit

Das Halten von einzelnen Vorträgen ist genehmigungsfrei. Eine Vortragstätigkeit umfasst dabei sowohl einzelne Vorträge als auch Vortragsreihen beliebigen Inhalts mit oder ohne technische Hilfsmittel. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine nach einem festen Plan veranstaltete Lehr- und Unterrichtstätigkeit, z.B. als Repetitorin oder Repetitor oder Volkshochschuldozentin oder Volkhochschuldozent, handelt.

Gutachtertätigkeit

Genehmigungsfrei ist die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, wenn sie selbstständig ausgeübt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Auftrag der Beamtin oder dem Beamten persönlich, nicht der Hochschule oder dem Institut erteilt worden ist und die wissenschaftliche Arbeit im Wesentlichen von ihr oder ihm selbst erbracht und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernommen wird. Die Unterzeichnung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter muss sich auf den Verhinderungsfall beschränken und als solche kenntlich gemacht werden.

Keine selbstständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlussfolgerungen beschränkt. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, sind als Teil desselben anzusehen. Ein Zusammenhang mit Lehr- oder Forschungsaufgaben kann nur dann bejaht werden, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets der Beamtin oder des Beamten erstattet wird.

Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen

Die Nebentätigkeit in sogenannten Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten, also die beratende und betreuende Tätigkeit von sogenannten Vertrauensleuten ist genehmigungsfrei. Solche Tätigkeiten dürfen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume ausgeübt werden, d.h. jegliche Beratung oder der Abschluss von Verträgen während des Dienstes ist unzulässig.

Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört

§ 86 Absatz 1 Nummer
1 LBG
§ 86 Absatz 1 Nummer
4 LBG

Weder genehmigungspflichtig noch anzeigepflichtig sind folgende entgeltliche Tätigkeiten:

- Die Verwaltung eigenen Vermögens (Achtung: die Verwaltung fremden Vermögens ist genehmigungspflichtig)
- Tätigkeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden; solche Tätigkeiten dürfen in der Regel nur außerhalb der Arbeitszeit und nur außerhalb der Diensträume wahrgenommen werden.

§ 85 Absatz 1 LBG

Zudem bedarf die Ausübung folgender unentgeltlicher Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung:
- Wahrnehmung eines Nebenamtes
- Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit hierbei und
- die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhandschaft

- Die Genehmigung soll mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit beantragt werden.

- Die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß § 86 Absatz 2 LBG soll mindestens sechs Wochen vor deren Aufnahme erfolgen.

Bestehen Zweifel, ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelt, sollte in jedem Falle eine Rückfrage bei der zuständigen Personalstelle erfolgen!


- Verletzungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht können disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.


Versagung der Genehmigung (Rechtsquelle § 85 Absatz 2 LBG)

Die entsprechende Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig auszugehen, wenn

- die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente geht der Gesetzgeber von der sogenannten Regelvermutung aus. Danach kommt es im Regelfall bei der Erfüllung von Dienstpflichten zu einer Beeinträchtigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. Die Regelvermutung betrifft Fälle normaler dienstlicher Beanspruchung; in die Entscheidung einzubeziehen ist auch die außerdienstliche Belastung beispielsweise durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten oder die dienstliche Beanspruchung durch Überstunden;
- die Ausübung der Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann;
- die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann;
- die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann;
- die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
- die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt regelmäßig vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt.

 

Allgemein genehmigte, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten (siehe § 5 Absatz 1 NtV)

Eine Tätigkeit, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt, gilt als allgemein genehmigt; sie ist vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen:

- Tätigkeit, die nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird,

- einen geringen Umfang hat (d.h. die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet) und

- kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.


Genehmigungsdauer (siehe § 85 Absatz 4 LBG)

Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Soll die Nebentätigkeit länger als fünf Jahre ausgeübt werden, muss jeweils rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Genehmigung ein neuer Antrag gestellt werden.

Außerdem erlischt die Genehmigung bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle spätestens sechs Monate nach der Versetzung, es sei denn, die bisher erteilte Genehmigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten als weitergeltend anerkannt.



Widerruf einer Genehmigung und Untersagung einer Nebenbeschäftigung

Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.

Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Rechtsquellen: § 85 Absatz 4 Satz 3 LBG, § 5 Absatz 2 NtV, § 5 Absatz 3 NtV

 

Zeitliche Ausgestaltung

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Wenn an der Nebentätigkeit ein dienstliches Interesse besteht, kann die Ausübung während der Arbeitszeit gestattet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Nacharbeit besteht.

Rechtsquelle: § 87 Absatz 1 LBG

§ 89 LBG

Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material oder Personal des Dienstherrn

Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Material oder Personal des Dienstherrn nur ausnahmsweise (d.h. bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses) und nur nach vorheriger Genehmigung in Anspruch genommen werden.

Die Genehmigung ist grundsätzlich von einem angemessenen Entgelt zu abhängig zu machen (siehe § 89 Satz 3 LBG).

Unter Einrichtungen versteht man die sächlichen Mittel, also insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur (siehe § 13 Absatz 1 NtV).

Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie (siehe § 13 Absatz 2 NtV).

Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Soweit dem Personal des Dienstherrn aus Anlass der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütung gezahlt wird, ist hierüber Auskunft zu erteilen (siehe § 14 NtV).

Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist auch zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird (siehe § 15 Absatz 2 NtV).

Auf die Entrichtung eines Entgelts soll verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 NtV).

Im Übrigen ist ein Verzicht auf die Erhebung eines / Entrichtung eines Entgelts nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (siehe § 16 Absatz 2 Satz 1 NtV).

Für ärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern und Einrichtungen zur Rehabilitation gibt es hierfür eine spezielle Regelung (siehe § 18 NtV).

Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht

Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst oder eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird, wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt (siehe § 8 Absatz 1 NtV).

Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst sind abzuliefern, soweit sie im Kalenderjahr folgende Höchstgrenzen überschreiten (siehe § 8 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 1 NtV):

 

In den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)
  bis A 8: 4.500
  A 9 bis A 12: 5.000
  A 13 bis A 16; B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis
W 3, R 1 und R 2:
5.600
  B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5: 6.200
  Ab B 6 oder ab R 6 6.900

 

Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich am Ende eines Kalenderjahres befindet. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt dieser Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung (siehe § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 NtV).

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Eine überwiegende Beteiligung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent des Kapitals in öffentlicher Hand liegen, die Gesellschaft gilt dann als öffentlich beherrscht. Im Fall von mittelbaren Beteiligungen wird entscheidend sein, wie das Beherrschungsverhältnis auf den jeweiligen Beteiligungsstufen ausgestaltet ist. Hält die öffentliche Hand
dabei mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile einer Muttergesellschaft, so dürfte eine öffentliche Beherrschung vorliegen. Beteiligt sich diese Muttergesellschaft zu mindestens 50 Prozent an einer Tochtergesellschaft, so ist auch diese als öffentlich beherrscht anzusehen. Ist auf einer Beteiligungsstufe hingegen eine Beteiligung unter 50 Prozent gegeben, so liegt keine öffentliche Beherrschung vor (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 NtV).

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine solche für zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des § 3 Absatz 1 NtV durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist (siehe § 3 Absatz 2 Nummer 2 NtV) und für natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des § 3 Absatz 1 NtV dient (siehe § 3 Absatz 2 Nummer 3 NtV).

Soweit für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst eine Entlastung im Hauptamt erfolgt, sind die hierfür erzielten Vergütungen ohne Freibetrag abzuliefern (siehe § 8 Absatz 1 Satz 3 NtV).

Die abzuliefernden Vergütungen müssen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an den Dienstherrn abgeführt werden (siehe § 9 Absatz 1 NtV).

Ausnahmen vom Vergütungsverbot, vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht (siehe § 10 NtV)

Für bestimmte Tätigkeiten gilt das Vergütungsverbot nicht. Vergütungen, die für folgende Tätigkeiten gezahlt werden, brauchen nicht an den Dienstherrn abgeführt zu werden:

- Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

- Tätigkeiten als vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige

- Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung

- eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit an öffentlichen Hochschule, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter den von der Hochschulnebentätigkeitsverordnung geregelten Anwendungsbereich fallen,

- Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach der Gebührenordnung Gebühren zu zahlen sind,

- Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

- eine schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit,

- die Tätigkeit als unparteiisches Mitglied der Einigungsstelle.

Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen (siehe § 11 Absatz 1 NtV)

Bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres ist eine Abrechnung über die im angelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen, die der Ablieferung unterliegen, vorzulegen, sofern die Vergütungen die in § 8 Absatz 2 NtV genannten Höchstbeträge übersteigen.

Werden diese Beträge nicht überschritten, so hat die Beamtin oder der Beamte dies bis zu diesem Tag schriftlich zu versichern.

Schätzung der Vergütung

Kommt die Beamtin oder der Beamte der Auskunftspflicht hinsichtlich der Vergütung nicht nach, ist die abzuführende Vergütung im Wege der Schätzung festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sie oder er über die gemachten Angaben keine ausreichende Auskunft geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung sie oder er verpflichtet war. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen (§ 12 Absatz 1 NtV).

Ungeachtet einer Berichtigung ist die abzuführende Vergütung einen Monat nach der Festsetzung fällig (siehe § 12 Absatz 2 NtV).


 

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