Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht in Brandenburg

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Besonderheiten beim Nebentätigkeitsrecht des Landes Brandenburg

Das Nebentätigkeitsrecht im Land Brandenburg ist in den §§ 30 bis 36 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG Brdbg) geregelt. Das Land Brandenburg wendet daneben die BNV an. 
 
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 31 LBG Brdbg geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Allerdings hat Brandenburg auf die Formulierung „Zweitberuf" als Versagungsgrund für eine Nebentätigkeitsgenehmigung verzichtet.

Das LBG Brdbg begrenzt in § 31 Abs. 2 S. 4 LBG Brdbg die zeitliche Befristung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf vier Jahre (während es beim Bund gemäß § 65 Abs. 2 S. 5 BBG maximal 5 Jahre sind).

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 32 LBG Brdbg geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Allerdings bezieht sich gemäß § 32 Abs. 2 S. 1  LBG Brdbg die (schriftliche) Anzeigepflicht für bestimmte genehmigungsfreie Tätigkeiten (wie etwa in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten) auch auf unentgeltliche Tätigkeiten. § 32 Abs. 2 S. 4 LBG Brdbg stellt jedoch klar, dass die Auskunftspflicht über Nebentätigkeiten nicht dazu missbraucht werden darf, die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände auszuforschen oder einzuschränken.

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist im § 30 LBG Brdbg geregelt, der mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 64 BBG) übereinstimmt. Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erziehlt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie bestimmte Freibeträge. Die in Brandenburg geltende Regelung ist mit der des Bundes identisch, da in Brandenburg die BNV zur Anwendung kommt. Aus § 6 Abs. 2 S. 1 BNV ergeben sich die folgenden nach Besoldungsgruppen gestaffelten Freibeträge:-

A 1 bis A 8:-   3.700 Euro
A 9 bis A 12:-  4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2:-  4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5:-  5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6:-  6.100 Euro

Auch die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 33 LBG Brdbg analog zur Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt. Statt auf den Begriff des „Dienstvorgesetzten" wird hier jedoch in § 33 S. 1 LBG Brdbg auf die oberste Dienstbehörde abgestellt.

Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur

Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 31 Abs. 4 LBG Brdbg geregelt. Die Regelung gilt für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ebenso wie gemäß § 32 Abs. 3 LBG Brdbg für genehmigungsfreie.

Nach § 31 Abs. 4 S. 3 LBG Brdbg ist über die erziehlte Vergütung sowie Art und Umfang der Inanspruchnahme Auskunft zu erteilen. Ist die Auskunft nicht ausreichend, kann die Inanspruchnahme gemäß § 31 Abs. 4 S. 3 LBG Brdbg geschätzt werden. Die Genehmigung der Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen kann nach § 31 Abs. 5 S. 3 LBG Brdbg davon abhängig gemacht werden, dass das Personal an der Vergütung für die Nebentätigkeit angemessen beteiligt wird.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 36 LBG Brdbg regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.


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Red 20231109

 

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