Brandenburg: Nebentätigkeitsverordnung (NtV) § 20 Übergangsvorschriften

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

 

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Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen

§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten und über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gelten weiterhin; sie enden spätestens mit Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Auf sie sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen über die Entrichtung des Nutzungsentgelts weiter anzuwenden.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende öffentlich-rechtliche Verträge und Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material betreffen, bleiben unberührt.

(3) Für Abrechnungen über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 1. Januar 2019 zugeflossen sind, gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Abrechnung über Nebentätigkeiten geltenden Bestimmungen.


 

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