Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 9 Abführungspflicht

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 9 Abführungspflicht

 

Abschnitt 3
Abführung von Vergütungen 

§ 9 Abführungspflicht

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Vergütungen (Entgelte oder geldwerte Vorteile; pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten als Entgelte) für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, oder für ein oder mehrere Nebenämter, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie in einem Kalenderjahr folgende Bruttobeträge übersteigen:

für Beamte oder Richter
in den Besoldungsgruppen..........................................................................Euro

A 4 bis A 8...................................................................................................3 700
A 9 bis A 12.................................................................................................4 300
A 13 bis A 16, C 1 bis C 3,
W 1 und W 2, R 1 und R 2...........................................................................4 900
A 16 mit Amtszulage, B 2 bis B 5,
C 4, W 3, R 2 mit Amtszulage bis R 5..........................................................5 500
ab B 6, ab R 6.............................................................................................6 100.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern gilt der jeweilige Bruttobetrag ungeachtet des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung.

(2) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind für

1. Reisekosten entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 ,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich des Vorteilsausgleichs und
3. sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.

Voraussetzung ist, dass der Beamte oder Richter für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat oder erhält.

(3) Eine von dritter Seite gewährte Vergütung ist im Falle der Entlastung im Hauptamt ohne Anwendung der Höchstgrenzen des Absatzes 1 abzuführen.


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