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Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für das Land Sachsen-Anhalt
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Neuer Service: Sachsen-Anhalt
Wir möchten das eBook mit der dazugehörigen Website vernetzen und werden daher, bestimmte Inhalte im Internet auf dem Laufenden halten. Daneben können wir Sie im Internt noch intensiver informieren.
Unter www.nebentaetigkeitsrecht.de/service_sachsen-anhalt ➚ haben wir einen Servicebereich geschaffen. Dort finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Themengebiet Nebentätigkeitsrecht.
Sachsen-Anhalt
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Sachsen-Anhalt ist in den §§ 64 bis 69a Beamtengesetz Sachsen Anhalt (BG LSA) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 69 BG LSA sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Nebentätigkeitsverordnung von Sachsen-Anhalt (NVO LSA) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 65 BG LSA geregelt, der inhaltlich weitgehend der Bundesregelung (§ 99 BBG) entspricht. Die Landesvorschrift nimmt allerdings gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 BG LSA die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, unentgeltlicher Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft von Angehörigen von der Genehmigungspflicht aus. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter ist jedoch anzuzeigen (§ 64 Abs. 1 S. 1, 2. HS BG LSA).
Die Genehmigung muss gemäß § 65 Abs. 2 BG LSA schriftlich beantragt werden. Auch die Erteilung der Genehmigung muss schriftlich erfolgen. Die Genehmigung ist gemäß § 65 Abs. 4 BG LSA auf maximal drei Jahre zu befristen.
Die Versagungstatbestände (§ 65 Abs. 3 S. 3 BG LSA) stimmen mit der Bundesregelung (§ 65 Abs. 2 S. 2 BBG) überein. Für Nebentätigkeiten, die mit dem Hauptamt in einem Zusammenhang stehen, gibt es jedoch eine Sonderregelung. Für solche Tätigkeiten soll gemäß § 65 Abs. 3 S. 1 BG LSA in der Regel die Genehmigung versagt werden. Auf die
Formulierung des „Zweitberufs“ als Versagungsgrund für die Nebentätigkeitsgenehmigung verzichtet das BG LSA.
Für Nebentätigkeiten gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 NVO LSA die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 NVO LSA schriftlich anzuzeigen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 100 BG LSA geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 100 BBG) übereinstimmt. Die unentgeltliche Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft von Angehörigen ist gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3a (bzw. gemäß § BG LSA § 64 Abs. 1 S. 1 BG LSA) genehmigungsfrei.
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Im Hinblick auf von Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen hat das Ministerium des Innern von Sachsen-Anhalt folgenden Runderlass herausgegeben: |
Nebentätigkeit in und für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten, RdErl. des Ministerium des Innern vom 25.04.1996 – 15. 1203012. 301 I. Aus gegebenem Anlass wird zur Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten in und für Selbsthilfeeinrichtungen auf Folgendes hingewiesen: Sachsen-Anhalt 1. Begriff der Selbsthilfeeinrichtung Als Selbsthilfeeinrichtung im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts ist grundsätzlich eine von Beamtinnen und Beamten selbst verwaltete und unterhaltene Organisation (Selbstverwaltungsgrundsatz) zu verstehen, die dem ausschließlichen Zweck dient, Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen ideelle oder materielle Hilfe zu gewähren (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Der Selbstverwaltungsgrundsatz und der Ausschließlichkeitsgrundsatz sollen in der Satzung bzw. im Das bloße faktische Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen – also ohne Festschreibung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag – lässt eine abschließende Bewertung nicht zu. Eine Selbsthilfeeinrichtung im vorbezeichneten Sinn setzt eine eigenständige Organisation für deren Aufgaben voraus: z. B. reichen ein spezielles, auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgerichtetes Versicherungsangebot in Form spezieller Versicherungstarife und der Vertrieb über eine besondere Außendienstorganisation für eine Qualifizierung als Selbsthilfeeinrichtung ebenso wenig aus, wie die bloße Einrichtung eines Beirates für das „Beamtengeschäft“. Auch dürfen neben der Selbsthilfetätigkeit keine weiteren Unternehmenszwecke verfolgt werden. Eine staatliche oder behördliche „Anerkennung“ als Selbsthilfeeinrichtung der Beamtinnen 2. Nebentätigkeiten im Rahmen von Selbsthilfeeinrichtungen Nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 14. 5. 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. 8.1995 (GVBl. LSA S. 238), ist u. a. eine Nebentätigkeit, die zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten ausgeübt wird, nicht genehmigungspflichtig. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen bei einer Tätigkeit in Vorständen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder sonstigen Organen von Selbsthilfeeinrichtungen. Demgegenüber ist die Tätigkeit der so genannten „Vertrauensleute“ als Tätigkeit für eine Selbsthilfeeinrichtung nach § 65 Abs. 1 BG LSA zu beurteilen und damit genehmigungspflichtig. Eine solche Tätigkeit dient im Übrigen nicht der Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 5 BG LSA, denn Vertrauensleute werden typischerweise aquisitorisch, kassierend, vertragsvermittelnd oder vertragsschließend tätig. Ihre Beschäftigung ist damit primär darauf ausgerichtet, den Vertrauensleuten selbst einen Nebenverdienst zu schaffen und die wirtschaftlichen Interessen der Selbsthilfeeinrichtung zu fördern. Zwar kommt jede Betätigung für eine Selbsthilfeeinrichtung, die im Hinblick auf die satzungsgemäß verankerte Zweckbestimmung und Zielsetzung erfolgt, im weitesten Sinne auch den Angehörigen der Selbsthilfeeinrichtung zugute. Ein solcher Nebeneffekt reicht aber im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 5 BG LSA nicht aus (so auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. 5. 1980 – 2K 3928/77 – zu § 62 Abs. 1 Nr. 4 BG NR). 3. Nebentätigkeiten und Arbeitszeit 4. Datenschutz III. Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
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Sachsen-Anhalt: Besonderheiten für Landesbeamte
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 64 Abs. 3 BG LSA geregelt, der weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 98 BBG) übereinstimmt. Eine Delegationsbefugnis auf nachgeordnete Behörden ist abweichend von der Bundesregelung nicht normiert.
Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht grundsätzlich ein Vergütungsverbot.
Soweit Vergütungen dennoch zulässig sind, müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 6 Abs. 1 S. 1 NVO LSA geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV) und keine Ausnahmen gemäß § 7 NVO LSA Anwendung finden. Nach dieser Landesregelung gelten in Sachsen-Anhalt folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
A 1 bis A 8: 3.700 Euro
A 9 bis A 12: 4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2: 4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5: 5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6: 6.100 Euro
Ausnahmen von der o. g. Abführungspflicht gelten gemäß § 7 NVO LSA bei Tätigkeiten während eine Urlaubs unter Wegfall der Besoldung und für Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung.
Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 67 BG LSA inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 102 BBG) geregelt.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 68a BG LSA geregelt. In den §§ 9 bis 13 NVO LSA sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 69a BG LSA regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt inhaltlich weitgehend mit der Bundesregelung (§ 105 BBG) überein.
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