Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 5 Bemessung des Entgelts

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 5 Bemessung des Entgelts

 

§ 5 Bemessung des Entgelts

(1) Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz des für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttoeinkommens bemessen. Es beträgt im Regelfall

1. für die Inanspruchnahme von Personal 10 v. H.,
2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H.,
3. für den Verbrauch von Material 5 v. H.,
4. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Personal 5 v. H.,
5. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 v. H.

(2) Wird nachgewiesen, dass die nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 pauschal berechnete Kostenerstattung für eine Leistungsgruppe (Personal, Einrichtungen oder Material) um mehr als 25 v. H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so soll sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nach § 122 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes oder § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes von Amts wegen oder auf Antrag nach

1. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
2. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen oder
3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material

festgesetzt werden. Hierbei sind die Kosten zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die pauschalierte Bemessung für den in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 genannten wirtschaftlichen Vorteil bleibt davon unberührt.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 7 Nr. 1 auf die Entrichtung eines Entgelts ganz oder teilweise verzichtet wird, so sind die Kosten entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ermitteln. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt in diesen Fällen.


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