Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § 18 Verfahren

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 18 Verfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr, im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. In Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. 6Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.

(2) Das zu zahlende Entgelt wird von der Behörde, die die Leistungen gewährt, nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. Die oberste Dienstbehörde kann eine andere Zuständigkeit bestimmen. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Werden die Angaben nach Abs. 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. Satz 7 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 10Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.

(3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.

(4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.


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Red 20230713

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