Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § 11 Ausnahmen von §§ 9 und 10

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 10 Ausnahmen von §§ 9 und 10

(1) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
2. eine Mitwirkung bei Prüfungen,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
4. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
5. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an öffentlichen Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter § 1 Satz 3 fallen,
6. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
7. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nr. 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
9. Arbeitnehmererfindungen,
10. Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
11. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.

(2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 sind auf kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die Vorsitzende des Verwaltungsrats einer Sparkasse oder Stellvertreter des Vorsitzenden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 verdreifacht sich für die Vergütung des Vorsitzenden und verdoppelt sich für die Vergütung des Stellvertreters;
2. Vergütungen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 insoweit abzuliefern, als sie den Höchstbetrag nach Nr. 1 übersteigen.


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Red 20230713

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