Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § .9 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 9 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
1. bei Gutachtertätigkeiten,
2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
3. bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.

(3) Vergütungen nach Abs. 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen............Höchstbetrag
A 3 bis A 8........................................................5.979,17 €
A 9 bis A 12......................................................6.975,71 €
A 13 bis A 16, R 1 und R 2..............................7.972,23 €
B 2 bis B 5, R 3 bis R 5...................................8.968,76 €
B 6 und höher, R 6 und höher..........................9.965,30 €.


[Redaktioneller Hinweis: Die Beträge werden zum 1.1.2020, 1.1.2021 und 1.1.2022 angepasst - Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 v. 24.7.2019 (GVBl. S. 347).

 

Ab 1. Januar 2020 gelten folgende Höchstbeträge:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen............Höchstbetrag
A 3 – A 8...........................................................5793,77 €
A 9 – A 12.........................................................6759,41 €
A 13 – A 16, R 1 und R 2.................................7725,03 €
B 2 – B 5, R 3 – R 5........................................8690,66 €
B 6 und höher, R 6 und höher.........................9656,30 €.

 

Ab 1. Januar 2021 gelten folgende Höchstbeträge:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen..........Höchstbetrag
A 3 – A 8........................................................5979,17 €
A 9 – A 12.................................................... .6975,71 €
A 13 – A 16, R 1 und R 2............................ .7972,23 €
B 2 – B 5, R 3 – R 5......................................8968,76 €
B 6 und höher, R 6 und höher.......................9965,30 €.]

 

Ab 1. Januar 2022 gelten folgende Höchstbeträge:

Bei Beamten der Besoldungsgruppen........Höchstbetrag
A 3 – A 8........................................................6062,88 €
A 9 – A 12......................................................7073,37 €
A 13 – A 16, R 1 und R 2...............................8083,84 €
B 2 – B 5, R 3 – R 5......................................9094,32 €
B 6 und höher, R 6 und höher.......................10 104,81 €.]

Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.


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Red 20230713

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