Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § .5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst

Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.


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Red 20230713

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