Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 8 Festsetzung des Entgelts

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 8 Festsetzung des Entgelts

 

§ 8 Festsetzung des Entgelts

(1) Der Beamte oder Richter ist verpflichtet, alle für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über Art, Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie das aus der Nebentätigkeit erzielte Bruttoeinkommen mitzuteilen. Die Angaben zur Festsetzung des Entgelts sind unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich zu machen. Auf Verlangen sind die für die Festsetzung erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung an gerechnet, aufzubewahren.

(2) Kommt der Beamte oder Richter seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, kann das Entgelt aufgrund einer Schätzung festgelegt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des jeweiligen Einzelfalles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit nicht berührt.

(3) Die Höhe des Entgelts wird unverzüglich nach dem Ende der Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme halbjährlich, festgesetzt. Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden.


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