Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 7 Verzicht auf ein Entgelt

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 7 Verzicht auf ein Entgelt

 

§ 7 Verzicht auf ein Entgelt

Auf die Entrichtung eines Entgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden

1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder
2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird.


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