Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 4 Genehmigung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 4 Genehmigung

 

§ 4 Genehmigung

(1) Mit der Genehmigung ist auch der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen. Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt. Sie kann widerrufen werden, wenn

1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr im bisherigen Umfang vorliegt,
2. andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
3. die Inanspruchnahme sich nicht auf den zur Ausübung der Nebentätigkeit genehmigten Umfang beschränkt oder
4. der Beamte eine sich aus den §§ 3 bis 8 oder der sich aus den §§ 77 oder 78 des Landesbeamtengesetzes ergebenden Pflichten oder der Richter eine der sich aus Abschnitt 3 des Landesrichtergesetzes ergebenden Pflichten verletzt.

(3) Einrichtungen, Personal oder Material dürfen für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte zur Deckung der mit der Inanspruchnahme verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 500 000 Euro für Personenschäden, 150 000 Euro für Sachschäden und 25 000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Genehmigungen bleiben von der Vorgabe des Satzes 1 unberührt.


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