Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 3 Begriffe

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 3 Begriffe

 

Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 

§ 3 Begriffe

Einrichtungen sind alle sächlichen Mittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate, Instrumente und kostenpflichtigen Medien. Bücher und andere Schriftwerke zählen nicht zu den Einrichtungen. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.


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