Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte im Landesdienst von Schleswig-Holstein

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Das Nebentätigkeitsrecht ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die für Schleswig-Holstein geltenden Vorschfiten zur Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben wir hier zusammengefasst.

 

Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht in Schleswig-Holstein >>>zum LINK oder PDF
Landesbeamtengesetz  >>>zum Download

Landesnebentätigkeitsverordnung

Nebentätigkeitsverordnung (NtVO)

 >>>zum Download

Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht

>>>zum Wortlaut

>>>zum PDF
der Vorschrift
   
   
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)  >>>LINK
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009  >>>LINK
Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung)  >>>LINK
   

 

Ergänzende Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht im Land Schleswig-Holstein


Beamtinnen und Beamte müssen Nebentätigkeiten in der Regel beim Dienstherren anzeigen.

- Rechtsgrundlagen
    Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten
    Anzeigefreie Nebentätigkeiten
    Verbot einer Nebentätigkeit
    Ausübung von Nebentätigkeiten
    Ablieferungspflicht
    Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Rechtsgrundlagen

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich in Schleswig-Holstein nach den §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 Landesbeamtengesetzes (LBG SH) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO).

Des Weiteren sind Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht erlassen worden.

Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).

 

weitere Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) >>>zum Wortlaut des Beamtenstatusgesetzes

Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 >>>zur aktuellen Fassung des LBG Schleswig-Holstein

Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) >>>zum Wortlaut der NtVO des Landes Schleswig-Holstein

Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht >>>zum Wortlaut der Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Nebentätigkeit der im Hochschulbereich tätigen Beamtinnen und Beamten (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) >>>zur aktuellen Fassung der HNtVO des Landes Schleswig-Holstein

Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht und stehen unter Verbotsvorbehalt. Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt zwar nicht als Nebentätigkeit, die Übernahme ist allerdings vorher schriftlich mitzuteilen.

Anzeigefreie Nebentätigkeiten

§ 72 LBG SH regelt hingegen, welche Gruppe von Nebentätigkeiten nicht anzeigepflichtig sind. Den anzeigefreien Nebentätigkeiten liegt dabei die Annahme zu Grunde, dass sie von vornherein nicht geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Verbot einer Nebentätigkeit

Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten unterliegen dem Verbotsvorbehalt. Nach § 73 LBG SH ist die Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn und soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. In § 73 Absatz 1 LBG SH führt der Gesetzgeber sechs Katalogfälle auf, in denen der allgemeine Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Belange jedenfalls anzunehmen ist.

Ausübung von Nebentätigkeiten

Sowohl für anzeigepflichtige, als auch für anzeigefreie Nebentätigkeiten gilt, dass die Ausübung Nebentätigkeiten grundsätzlich während der Arbeitszeit verboten ist.

Ablieferungspflicht

Grundsätzlich sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind abzuliefern, sobald sie einen Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten.

Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ruhestandbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der bisherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht grundsätzlich aber nur innerhalb eines Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist).

 

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- Folgeanzeige/Änderungsanzeige für eine Nebentätigkeit
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Mehr Infos zu den landesrechtlichen Regelungen beim Nebentätigkesitsrecht in Schleswig-Holstein:

Infoblatt zur Nebentätigkeit

für Beamte, Angestellte

und Arbeiter des Landes

Schleswig-Holstein

>>>weiter

Rechtsgrundlagen zur Nebentätigkeit

im Land Schleswig-Holstein  >>>weiter 

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Red 20231108

 

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