Infoblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Infoblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein

 

Vorbemerkungen

Das Nebentätigkeitsrecht ist eine komplizierte Materie, die von vielen Detailregelungen geprägt ist. Dieses Infoblatt soll Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gern weiterhelfen.

 

Zum Begriff der Nebentätigkeit

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie z. B. typische Freizeitbetätigungen, ebenso die vielfach übliche unvergütete Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von Vereinen, Kirchengemeinden usw., die also nicht erwerbsorientiert sind. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe zu Frage 10, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Als Nebentätigkeit gelten nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (§ 5 der Nebentätigkeitsverordnung) und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen. Die Übernahme einer solchen Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung, ist aber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen (s. Antragsvordruck „Erstantrag / Erstanzeige für eine Nebentätigkeit", dort Fallgruppe A).

 

Die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 80 bis 85 c des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nach der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich ist außerdem die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) zu beachten. Zu den jüngsten Änderungen des Nebentätigkeitsrechts sind mit Erlass vom 30.11.1999 Durchführungshinweise des Innenministeriums ergangen. Auf Angestellte sind die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten nach § 11 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sinngemäß anzuwenden. Für Arbeiterinnen und Arbeiter enthält § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter (MTArb) eine eigenständige Regelung: Danach dürfen Arbeiterinnen und Arbeiter Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausüben; darüber hinaus dienen die für die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen als Anhalt zur Bewertung nebentätigkeitsrechtlicher Fragen für diesen Personenkreis.

 

Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

Grundsätzlich bedarf nach § 81 Abs. 1 LBG jede Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, sofern es sich nicht um eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach § 82 LBG handelt (siehe Frage 10).

 

Was geschieht, wenn eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt wird?

Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne Genehmigung stellt ein Dienstvergehen bzw. einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung einzuholen. Und falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach.

 

Das Genehmigungsverfahren

Fallgruppe Erstantrag:

Der Antrag ist rechtzeitig (etwa einen Monat) vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 6 NtVO) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die für die Genehmigung zuständige Personaldienststelle zu richten. Im Rahmen des Antrages sind neben Art und Umfang der Nebentätigkeit unter anderem auch die Entgelte (= Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 81 Abs. 5 LBG). Sofern abschließende Angaben zu den erforderlichen Nachweisen zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen. Von der zuständigen Personaldienststelle erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrages eine schriftliche Entscheidung.

 

Welche Nebentätigkeiten bedürfen keiner Einzelfallgenehmigung (sogenannte „Allgemeingenehmigung") und wie läuft das Verfahren in diesen Fällen?

Nach § 6 Abs. 1 NtVO gelten Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, wenn

  • sie einen geringen Umfang haben, d. h. weniger als 8 (Zeit-)Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen (mehrere Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen) und
  • die durch die Nebentätigkeiten erzielte Vergütung durchschnittlich im Monat den Betrag 1/10 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt (im Jahr 2000 liegt diese Grenze bei 448 DM/Monat) und
  • sie außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und
  • kein gesetzlicher Versagungsgrund (siehe zu Frage 7) vorliegt.

Die Übernahme einer solchen Nebentätigkeit ist schriftlich anzuzeigen, und zwar mindestens einen Monat (§ 6 Abs. 1 NtVO) vor der Übernahme (s. Antragsvordruck „Erstantrag / Erstanzeige", Fallgruppe C). Die Anzeige wird von der zuständigen Personaldienststelle nur zur Kenntnis genommen; eine schriftliche Antwort erfolgt nicht. Sollten sich aber Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit ergeben bzw. eine nähere Prüfung der Angelegenheit erforderlich sein, wird die zuständige Personaldienststelle Sie hierüber möglichst umgehend informieren.

 

Wann ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen?

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der – nicht abschließenden – Aufzählung in § 81 Abs. 2 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die

  • die Beschäftigte oder den Beschäftigten durch Art und Umfang der Nebentätigkeit übermäßig beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in Anspruch nimmt, wenn für diese wöchentlich mehr als 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (rund 8 Stunden wöchentlich) aufzuwenden ist. Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen zusammen zu betrachten. Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten widerlegt werden. Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gelten – in Abhängigkeit von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ausgeübten Nebentätigkeit.
  • die Beschäftigte oder den Beschäftigten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann.
  • in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beschäftigte oder der Beschäftigte angehört, tätig wird oder tätig werden kann.
  • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der oder des Beschäftigten beeinflussen kann.
  • zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der oder des Beschäftigten führen kann.
  • dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

 

Welche Geltungsdauer hat die Nebentätigkeitsgenehmigung?

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu befristen. Grundsätzlich erfolgt die Befristung für 5 Jahre; es sind aber im Einzelfall auch andere Befristungen möglich. Die Befristung gilt auch für die allgemein als genehmigt geltenden Nebentätigkeiten nach § 6 Abs. 1 NtVO. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist jederzeit widerruflich.

Stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem Fristende einen neuen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. geben Sie eine neue Anzeige ab, sofern Sie eine Nebentätigkeit über das Fristende hinaus fortsetzen möchten (s. Antragsvordruck „Folgeantrag / Änderungsantrag / Änderungsanzeige)

 

Sind sonstige Bedingungen oder Auflagen möglich?

Im Einzelfall sind weitere Auflagen oder Bedingungen zulässig, z. B. bezüglich zu erbringender Nachweise (z. B. Widerrufsvorbehalt der Genehmigung für den Fall, dass entscheidungserhebliche Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist eingereicht werden).

 

Welche Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig?

§ 82 Abs. 1 LBG enthält einen Katalog nicht genehmigungspflichtiger Tätigkeiten; dies sind:

  • eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung die Beamtin oder der Beamte nach § 80 LBG verpflichtet ist (Nebentätigkeit auf Verlangen der obersten Dienstbehörde),
  • die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der oder des Beschäftigten unterliegenden Vermögens,
  • eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vorratstätigkeit; diese Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird.
    Als schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeit gilt nicht der Druck oder Vertrieb schriftstellerischer Erzeugnisse oder die Herausgabe z. B. von Zeitschriften und Kommentaren. Eine künstlerische Tätigkeit ist genehmigungsfrei, wenn es sich um eine frei gestaltende schöpferische Tätigkeit handelt. Soweit dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund steht ist die Tätigkeit genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei ist nur das Halten eines einzelnen (in der Regel längstens halbtägigen) Vortrages, eine darüber hinaus gehende Seminartätigkeit ist dagegen genehmigungspflichtig. Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten sind stets genehmigungspflichtig.
  • die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten; diese Tätigkeit ist anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird,
  • die Tätigkeit zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden,
  • die Tätigkeit zur Wahrnehmung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten; diese Tätigkeit ist anzeigepflichtig, wenn hierfür ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet wird,
  • eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Hiervon gibt es wiederum Ausnahmen. Folgende Tätigkeiten sind genehmigungspflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
    a) die Übernahme eines Nebenamtes
    b) die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen Nicht-Angehörigen
    c) eine Testamentsvollstreckung - die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit und die Ausübung eines freien Berufes sowie jeweils die Mitarbeit hierbei
    d) die Übernahme einer Treuhänderschaft
    e) der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: Genossenschaften)

Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn die oder der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

 

 

Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

(Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen und nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten)

a) Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle, im Regelfall verbunden mit dem Bescheid über die Genehmigung der Nebentätigkeit. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zur Nacharbeit der versäumten Arbeitszeit.

b) Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Dienstbehörde möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen des Dienstherrn übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO).

c) Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

Für Nebentätigkeiten von Beschäftigten des Landes, die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf grundsätzlich keine Vergütung gewährt werden (§ 9 Abs. 1 NtVO; Ausnahmen z. B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten).

Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 4 NtVO) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübt werden, sind an das Land Schleswig-Holstein abzuliefern, wenn sie den Betrag von 10.800 DM im Kalenderjahr überschreiten. Als Vergütungen gelten auch pauschalisierte Aufwandsentschädigungen. In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z. B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.

 

Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Jede Änderung über Art und Umfang einer genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten. Darüber hinaus kann die zuständige Personaldienststelle von sich aus Auskünfte über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und daraus erzielte Entgelte und geldwerte Vorteile verlangen.


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Red 20231108

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