Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 12 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 12 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 12 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

1. die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird,
2. die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder diese oder dieser ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat oder
3. der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamtinnen und Beamte Einrichtungen, Personal oder Material gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.


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Red 20231107

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