Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 22 Geltung für Richter

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 22 Geltung für Richter

Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Bremische Richtergesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.


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