Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 13 Entgelt bei stationärer Behandlung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 13 Entgelt bei stationärer Behandlung

(1) Beamteten leitenden Ärzten der Kliniken kann gestattet werden, in die Klinik stationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln und für diese ärztlichen Leistungen ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung schriftlich gewünscht haben. Die Genehmigung soll davon abhängig gemacht werden, daß der Patient zugleich eine gesonderte Unterbringung verlangt und erhält.

(2) Die Zahl der Betten, die nach Absatz 1 genutzt werden darf, ist in einem Vomhundertsatz der jeweiligen Klinik- oder Abteilungsbetten vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales anzugeben; sie darf 10 v.H. des Bettenbestandes nicht überschreiten.

(3) Als Entgelt für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, Material und Personal nach Absatz 1 hat der beamtete leitende Arzt 40 v.H. der Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung des Entgelts werden Ermäßigungen für die aus den Nebentätigkeiten nach §§ 13 und 14 erzielten Bruttoeinnahmen bis zu 100000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Beim Zusammentreffen von Bruttoeinnahmen nach §§ 13 und 14 ist die Ermäßigung in dem Verhältnis zu gewähren, in dem sich die Einnahmen im Kalenderjahr insgesamt gegenüberstehen.

(5) Das ermäßigte Entgelt beträgt bei Tätigkeiten nach Absatz 1 bei Bruttoeinnahmen bis zu 50000 Deutsche Mark 20 v.H. und vom Mehrbetrag bis zu 100000 Deutsche Mark 30 v.H. der Bruttoeinnahmen.


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