Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 15 Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Ärzte

§ 15 Entgelt bei Gutachten und Untersuchungen

(1) Beamteten leitenden Ärzten kann gestattet werden, im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit Gutachten zu erstellen und - soweit nicht § 14 eingreift - Untersuchungen vorzunehmen und dafür öffentliche Einrichtungen, Material und Personal in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Entgelt für die Inanspruchnahme nach Absatz 1 beträgt 20 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit.


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