Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO -)

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Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO -)

vom 23. Oktober 1990 

 

1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften 

§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 

 

2. Abschnitt - Genehmigung, Anzeige und Widerruf der Nebentätigkeit 

§ 2 - Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten   

§ 3 - Allgemeine Genehmigung privater Krankenbehandlung   

§ 4 - Arztpraxen und Konsiliartätigkeit   

§ 5 - Genehmigungspflicht im Einzelfall   

§ 6 - Anzeigepflicht  

§ 7 - Versagung und Widerruf der Genehmigung  

 

3. Abschnitt - Nebentätigkeit und Vergütung im öffentlichen Dienst  

§ 8 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst   

§ 9 - Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst   

§ 10 - Ablieferungspflicht   

§ 11 - Ausnahmen von §§ 9 und 10  

§ 12 - Abrechnung von Vergütungen   

 

4. Abschnitt - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material   

§ 13 - Genehmigung der Inanspruchnahme  

§ 14 - Widerruf der Genehmigung der Inanspruchnahme   

 

5. Abschnitt - Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme   

§ 15 - Nutzungsentgelt   

§ 16 - Höhe des Nutzungsentgelts außerhalb der Krankenbehandlung  

§ 17 - Nachweis- und Abführungsverfahren außerhalb der Krankenbehandlung 

§ 18 - Nutzungsentgelt bei der Krankenbehandlung 

§ 19 - Nachweis und Abführungsverfahren im Bereich der Krankenbehandlung  

§ 20 - Säumnis  

 

6. Abschnitt - Schlußvorschrift 

§ 21 - Inkrafttreten  

Auf Grund des § 98 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen des Landes Berlin gemäß den §§ 1 Abs. 2 , 92 und 132 des Berliner Hochschulgesetzes . Die Vorschriften der §§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes , bleiben unberührt.

(2) Für das im Angestelltenverhältnis vollbeschäftigte wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend. Für das nichtvollbeschäftigte wissenschaftliche und künstlerische Personal gilt die Verordnung entsprechend, sofern die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt; bei nichtvollbeschäftigten Professoren tritt an die Stelle von 18 Stunden ein entsprechender Anteil der Lehrverpflichtungsstunden im Verhältnis zu der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten Professors. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Aufgaben der Dienstbehörde werden bei Angestellten von der Personalstelle wahrgenommen.

(3) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne von § 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

(5) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(6) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 5 gelten nicht

1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,

2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(7) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 6 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

2. Abschnitt
Genehmigung, Anzeige und Widerruf der Nebentätigkeit

§ 2 Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten

(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

1. die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,

2. kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und

3. die Vergütung insgesamt 51,13 € im Monat nicht übersteigt.

Tätigkeiten als gerichtlich bestellte Sachverständige gelten als allgemein genehmigt.

(2) Für Professoren gelten darüber hinaus folgende Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt:

1. die Herausgabe und die Schriftleitung von wissenschaftlichen Zeitschriften;

2. die Erstattung von Befundberichten auf dem Fachgebiet des Professors;

3. die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen sowie die für Technologie- und Wissenschaftsvermittlung erforderlichen Beratertätigkeiten;

4. künstlerische Tätigkeiten von Professoren in künstlerischen Fächern;

5. Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu zwei Wochenstunden an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen für Ausbildung und Weiterbildung im Land Berlin, mit Ausnahme anderer Hochschulen;

6. die Mitwirkung an Prüfungen, soweit sie nicht nach § 99 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes zu den dienstlichen Aufgaben gehört;

7. die nach den maßgebenden Verfahrensvorschriften zulässige Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor Gerichten, als Richter an internationalen Gerichten sowie als Schiedsrichter;

8. die Tätigkeit als Preisrichter;

9. die künstlerische Beratung oder künstlerische Betreuung bei Bauvorhaben;

10. die folgenden Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts:

a) die Objektplanung für Gebäude und Freianlagen,

b) die Erstellung von Flächennutzungs-, Bebauungs-, Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie von landschaftspflegerischen Plänen,

c) Leistungen für die Tragwerksplanung.

(3) Eine als allgemein genehmigt geltende Tätigkeit ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

§ 3 Allgemeine Genehmigung privater Krankenbehandlung

(1) Für die in den wissenschaftlichen Einrichtungen der Universitätsklinika tätigen Professoren, die Leiter von Abteilungen ( § 82 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz ) sind, gelten nach Maßgabe von Absatz 3 als allgemein genehmigt

1. die stationäre und teilstationäre Krankenbehandlung,

2. die ambulante Krankenbehandlung.

Die Krankenbehandlung im Sinne von Satz 1 umfaßt Beratung, Untersuchung und Behandlung von Patienten in der wissenschaftlichen Einrichtung. § 2 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Ferner gelten die Nachbehandlung und die Konsiliartätigkeit gegenüber den nach Absatz 1 beratenen, untersuchten und behandelten Personen auch außerhalb der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität als allgemein genehmigt. § 2 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Die Dienstbehörde kann nach Anhörung des Klinikumsvorstands die Zahl der für private Krankenbehandlung in Anspruch genommenen Betten festsetzen. Sie legt den zeitlichen Umfang für die Beratung, Untersuchung und Behandlung von ambulanten Patienten fest. Die Zahl der für private Krankenbehandlung in Anspruch genommenen Betten soll 15 v.H. des belegbaren Bestands eines Klinikums und in der Regel 15 v.H. des belegbaren Bestands einer Abteilung im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

(4) Die Dienstbehörde bestimmt nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsrats den Kreis der Professoren, für die in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie in der Veterinärmedizin eine zahn- oder tierärztliche Tätigkeit in der Klinik als allgemein genehmigt gilt. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 4 Arztpraxen und Konsiliartätigkeit

(1) Beamten, denen die private Krankenbehandlung innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung als allgemein genehmigt gilt ( § 3 ) oder im Einzelfall genehmigt ist ( § 5 ), darf die Ausübung einer Arztpraxis außerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung der Universität nicht genehmigt werden.

(2) Ist einem Beamten die private Krankenbehandlung innerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung im Einzelfall genehmigt worden, darf die Nachbehandlung und die Konsiliartätigkeit gegenüber den beratenen, untersuchten und behandelten Personen auch außerhalb der wissenschaftlichen Einrichtung der Universität genehmigt werden.

§ 5 Genehmigungspflicht im Einzelfall

(1) Nebentätigkeiten, die nicht genehmigungsfrei sind oder gemäß den §§ 2 und 3 dieser Verordnung als allgemein genehmigt gelten, bedürfen einer vorherigen Genehmigung auch dann, wenn sie in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für den Abschluß von Verträgen als ständige Mitarbeiter und für die Übernahme einer Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen.

(2) Die freiberufliche Tätigkeit von Professoren, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro, einer Anwalts-, Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterpraxis soll als Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn sie in der Form einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro in Berlin oder in verkehrsgünstiger Lage zu Berlin ausgeübt wird und ihr Umfang es erlaubt, daß der Professor der Hochschule an einer bestimmten Zahl von Tagen für dienstliche Aufgaben voll zur Verfügung steht. Zwischen den Aufgaben sowie der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros einerseits und den jeweiligen Hochschuleinrichtungen andererseits muß eine eindeutige Trennung gewährleistet sein.

(3) Für unternehmerische Tätigkeiten eines Professors gelten die Voraussetzungen des Absatzes 2 sinngemäß. Soweit es in besonderen Bereichen zur Förderung der Technologievermittlung geboten ist und dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Dienstbehörde Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen zulassen.

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; sie ist zu befristen. Bei Professoren kann von der Befristung abgesehen werden; ihnen kann aufgegeben werden, an einer festzusetzenden Zahl von Wochentagen zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung zu stehen.

(5) Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde nach Anhörung des Dekans oder des Leiters einer zentralen Einrichtung, an Hochschulen ohne Fachbereiche des Leiters der Hochschule. Ist der Beamte in einem medizinischen Fachbereich tätig, so ist zuvor der Institutsrat der wissenschaftlichen Einrichtung zu hören, gegebenenfalls auch der zuständige Abteilungsleiter.

§ 6 Anzeigepflicht

(1) Genehmigungsfreie oder als allgemein genehmigt geltende Nebentätigkeiten sind der Dienstbehörde anzuzeigen, soweit sie entgeltlich ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten,

1. deren Dauer einen Monat nicht überschreitet und für die das Entgelt nicht mehr als 511,29 € beträgt, oder

2. auf die nicht mehr als ein Arbeitstag verwendet wird.

(2) Die Anzeige ist schriftlich über den Dekan oder den Leiter einer zentralen Einrichtung, an Hochschulen ohne Fachbereiche über den Leiter der Hochschule zu leiten, und zwar unverzüglich und unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule in Anspruch genommen werden. In der Anzeige sind Angaben über Art und Zeitaufwand der Nebentätigkeit zu machen sowie darüber, ob und in welchem Umfang Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch genommen werden.

(3) Eine wesentliche Änderung einer angezeigten Nebentätigkeit ist ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Versagung und Widerruf der Genehmigung

(1) Eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die zur Versagung oder zum Widerruf der Genehmigung der Nebentätigkeit führt, ist bei Professoren in der Regel nicht zu besorgen, wenn die Nebentätigkeit den zeitlichen Umfang der dienstlichen Aufgaben des Professors an durchschnittlich einem Arbeitstag in der Woche oder eine Lehrtätigkeit von vier Wochenstunden an Hochschulen oder von sechs Wochenstunden an anderen Lehreinrichtungen nicht überschreitet. Davon abweichend sind Überschreitungen möglich, soweit an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als allgemein genehmigt geltende oder nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen kann eine als allgemein genehmigt geltende oder eine für den Einzelfall genehmigte Nebentätigkeit ( §§ 3 und 5 ) untersagt oder widerrufen werden, wenn der Beamte trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Erklärungs- oder Zahlungspflichten gemäß §§ 17 und 19 um mehr als drei Monate in Rückstand gerät oder seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen nicht nachkommt.

3. Abschnitt
Nebentätigkeit und Vergütung im öffentlichen Dienst

§ 8 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für das Land Berlin, den Bund, ein anderes Land oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

(3) Aufgaben, die für das Land Berlin oder für eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

§ 9 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

 

(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Vergütung gewährt werden, wenn es sich um

1. die Ausübung einer nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehörenden Lehrtätigkeit,

2. die Erstattung von Gutachten und Befundberichten,

3. die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,

4. die Mitwirkung an Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 ,

5. die Anfertigung von Entwürfen und Plänen,

6. schriftstellerische oder künstlerische Tätigkeiten,

7. die Objektplanung für Gebäude und Freianlagen,

8. die künstlerische Beratung oder Betreuung bei Bauvorhaben,

9. Leistungen für die Tragwerksplanung,

10. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann,

handelt. Wird der Beamte für die Nebentätigkeit in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.

(2) Werden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen

 

Tabelle


für Beamte in den Besoldungsgruppen

für Angestellte mit Vergütung nach Vergütungsgruppen

Euro (Bruttobetrag)

A 9 bis A 12

V b bis III BAT/BAT-O

4 294,85

A 13 bis A 16

II b bis I BAT/BAT-O

4 908,40

AH 1 bis AH 3

4 908,40

C 1/W 1 bis C 3/W 2

4 908,40

C 4/W 3

über I BAT/BAT-O hinaus

5 521,95.

Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

§ 10 Ablieferungspflicht

(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Landesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle ausübt, so hat er die Vergütungen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in § 9 Abs. 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für

1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 1 Abs. 6 Nr. 1 genannten Beträge,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, einschließlich des Vorteilsausgleichs,

3. sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses liegende Zeiträume gewährt worden sind.


§ 11 Ausnahmen von §§ 9 und 10

§ 9 Abs. 2 und § 10 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Sachverständiger,

3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung oder der Kunstausübung,

4. Aufträge, einschließlich der Gutachtertätigkeit, im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets; sofern die Ausführung der Aufträge nicht durch Professoren erfolgt, ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich;

5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

6. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

§ 12 Abrechnung von Vergütungen

Der Beamte hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seiner Dienstbehörde eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 10 vorzulegen. In den Fällen des § 10 Abs. 2 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

4. Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal und Material

§ 13 Genehmigung der Inanspruchnahme

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen für Nebentätigkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, sofern die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Für Professoren gilt bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand oder ihrer Entpflichtung bei nicht genehmigungspflichtiger oder als allgemein genehmigt geltender Nebentätigkeit die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den Hochschuleinrichtungen, in denen sie tätig sind, als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Nebentätigkeit

1. die dienstlichen Aufgaben in Forschung, Lehre, Krankenversorgung und Kunstausübung fördert oder

2. für den Dienstherrn oder das Land Berlin erfolgt.

(4) In der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin gilt die erforderliche Inanspruchnahme für die private Krankenbehandlung gemäß § 3 als allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(5) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(6) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienstbehörde mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er von der Inanspruchnahme Gebrauch macht. Die Dienstbehörde kann den Umfang und den zeitlichen Rahmen der Mitteilungspflicht festlegen.

(7) Für die Aufführung von Aufträgen, bei denen eine unbeschränkte oder unbefristete Geheimhaltung der wissenschaftlichen Ergebnisse vorgeschrieben ist, soll die Inanspruchnahme nicht genehmigt werden.

(8) Im übrigen gilt für die Genehmigung der Inanspruchnahme § 5 Abs. 5 entsprechend. Sie soll nach Möglichkeit mit der im Einzelfall notwendigen Genehmigung der Nebentätigkeit gemäß § 5 verbunden werden.

§ 14 Widerruf der Genehmigung der Inanspruchnahme

(1) Unbeschadet der Vorschriften des § 7 Abs. 3 kann die Dienstbehörde eine als allgemein genehmigt geltende oder im Einzelfall genehmigte Inanspruchnahme untersagen oder widerrufen, wenn

1. die Inanspruchnahme dienstliche Interessen beeinträchtigt oder

2. der Beamte mit der Zahlung des Nutzungsentgelts säumig ist und die Zahlung trotz Mahnung mit Widerrufsandrohung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt hat.

(2) Eine im Einzelfall erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich das öffentliche oder wissenschaftliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit entfällt.

5. Abschnitt
Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme

§ 15 Nutzungsentgelt

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Nutzungsentgelt) zu entrichten. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

(2) Nimmt der Beamte ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Tätigkeit aus oder übt er eine Prüfungs-, Lehr- oder Unterrichtstätigkeit im öffentlichen Dienst aus, bei deren Wahrnehmung er die hierfür zur Verfügung gestellten Arbeitsräume benutzt, so kann auf die Entrichtung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material verzichtet werden.

(3) Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben, wenn

1. die Inanspruchnahme für eine Nebentätigkeit erfolgt, die zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen auf dem Fachgebiet des Beamten erforderlich ist, oder

2. Professoren in künstlerischen Fächern bei der Ausübung künstlerischer Nebentätigkeit die Arbeitsräume benutzen, die ihnen für die Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit zugewiesen sind, oder

3. für die Inanspruchnahme in einem Kalendermonat insgesamt nicht mehr als 10,23 € zu entrichten wären.


§ 16 Höhe des Nutzungsentgelts außerhalb der Krankenbehandlung

(1) Außerhalb der Krankenbehandlung beträgt das Nutzungsentgelt

1. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v.H.,

2. für die Inanspruchnahme von Personal 10 v.H.,

3. für den Verbrauch von Material 5 v.H.,

4. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil 10 v.H.

der Bruttoeinnahmen.

(2) Wird im Einzelfall nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert

1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,

2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,

3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,

4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)

festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde.

(3) Ein Entgelt ist nicht zu entrichten, soweit ein Dritter dem Dienstherrn die Kosten der Inanspruchnahme erstattet hat.

§ 17 Nachweis- und Abführungsverfahren außerhalb der Krankenbehandlung

(1) Der Beamte ist außer in den Fällen des § 15 Abs. 3 verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn vierteljährlich - im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme - der Dienstbehörde die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Der Beamte kann verpflichtet werden, von Beginn an Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre - vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet - aufzubewahren.

(2) Das Entgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Es ist nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Festsetzung fällig.

(3) Näheres über die Abrechnung, Festsetzung und Einziehung des Nutzungsentgelts regelt die Dienstbehörde.

§ 18 Nutzungsentgelt bei der Krankenbehandlung

(1) Das Nutzungsentgelt bei der Krankenbehandlung in den medizinischen Bereichen der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin einschließlich der Kliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde beträgt im Kalenderjahr bei stationärer (voll-, teil-, vor- und nachstationärer) Behandlung,

1. wenn die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt wurde oder als allgemein genehmigt galt,

25 v. H. der Bruttoeinnahmen bis zu 51129 €,

30 v. H. der Bruttoeinnahmen über 51129 € bis zu 102258 €,

35 v. H. der Bruttoeinnahmen über 102258 € bis zu 511292 €,

55 v. H. der Bruttoeinnahmen über 511292 €;

2. wenn die Nebentätigkeit ab dem 1. Januar 1993 genehmigt wurde oder als allgemein genehmigt galt, die Summe aus der nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung zu berechnenden Kostenerstattung und eines Vorteilsausgleichs in Höhe von

15 v. H. der Bruttoeinnahmen bis zu 511292 €,

25 v. H. der Bruttoeinnahmen über 511292 €.

Die Entrichtung des Nutzungsentgelts schließt die Erstattung der nicht pflegesatzfähigen Kosten ein, die dem Krankenhaus durch die Erbringung gesondert berechenbarer stationärer ärztlicher Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung entstehen.

(2) Bei ambulanter Krankenbehandlung sind dem Dienstherrn die Aufwendungen für besonders kostenintensive Materialien und Leistungen (besondere Sachkosten) und bei Nutzung von Großgeräten im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes und baulichen Spezialeinrichtungen Abschreibungsgegenwerte für Investitionskosten entsprechend der anteiligen Nutzung zu erstatten. Zu den besonderen Sachkosten gehören Kosten für

1. radioaktive Stoffe,

2. Kontrastmittel,

3. Zytostatika,

4. Katheter,

5. Edelmetalle,

6. sonstige vergleichbare hochwertige Materialien,

7. Material- und Laborleistungen im Bereich der Zahnkliniken, soweit nicht mit den Gebühren abgegolten,

8. Fremdlaborleistungen

sowie alle übrigen Kosten für Material- und Laborleistungen, die dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Dienstbehörde legt fest, für welche Materialien oder Leistungen im Rahmen von Satz 2 besondere Sachkosten zu erstatten sind und legt deren Höhe unter Berücksichtigung der im Jahresdurchschnitt zu ermittelnden Einkaufs- oder Bezugspreise fest. Die Dienstbehörde legt fest, welche Abschreibungsgegenwerte auf Investitionskosten für die Großgeräte und baulichen Spezialeinrichtungen entsprechend dem Anteil der Nutzung für die ambulante Krankenbehandlung in Nebentätigkeit zu erstatten sind. Die Abschreibungsgegenwerte können pauschaliert und der Nutzungsanteil kann geschätzt werden. Wird im Einzelfall nachgewiesen, daß der Abschreibungsgegenwert entsprechend dem Nutzungsanteil um mehr als 5 v. H. niedriger ist, als er festgelegt wurde, so wird er auf Antrag des Beamten nach Maßgabe der beigebrachten Nachweise von der Dienstbehörde neu festgesetzt. Der Beamte kann nur binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des zu entrichtenden Abschreibungsgegenwertes einen Antrag stellen und Nachweise beibringen. Von den Bruttoeinnahmen, die um die besonderen Sachkosten sowie um die zu erstattenden Abschreibungsgegenwerte zu mindern sind, beträgt das Nutzungsentgelt

35 v. H. bis zu 51129 €,

40 v. H. über 51129 € bis zu 102258 €,

45 v. H. über 102258 € bis zu 511292 €,

60 v. H. über 511292 €.

(3) Das Nutzungsentgelt bei der Krankenbehandlung in den Tierkliniken der Freien Universität Berlin beträgt im Kalenderjahr

1. bei stationärer Behandlung

25 v. H. der Bruttoeinnahmen bis zu 51129 €,

30 v. H. der Bruttoeinnahmen über 51129 € bis zu 102258 €,

35 v. H. der Bruttoeinnahmen über 102258 € bis zu 511292 €,

55 v. H. der Bruttoeinnahmen über 511292 €;

2. bei ambulanter Behandlung

35 v. H. der Bruttoeinnahmen bis zu 51129 €,

40 v. H. der Bruttoeinnahmen über 51129 € bis zu 102258 €,

45 v. H. der Bruttoeinnahmen über 102258 € bis zu 511292 €,

60 v. H. der Bruttoeinnahmen über 511292 €.

Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt bei ambulanter Behandlung entsprechend, wobei die Bruttoeinnahmen um die besonderen Sachkosten sowie die Erstattungen für Abschreibungsgegenwerte zu mindern sind.

(4) Ist eine geforderte Vergütung trotz gerichtlicher Geltendmachung - im Bagatellfall durch Mahnung - und versuchter Zwangsvollstreckung nicht erlangt worden, so kann die Dienstbehörde bei stationärer (voll-, teil-, vor- und nachstationärer) Behandlung zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Erhebung des die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung übersteigenden Nutzungsentgeltes absehen. Bei ambulanter Behandlung sind in jedem Fall die besonderen Sachkosten zuzüglich 10 v. H. der verminderten Forderung zu zahlen. Ist für eine Leistung eine Vergütung nicht gefordert worden, so wird ein Nutzungsentgelt auf der Berechnungsgrundlage der einfachen Sätze der Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung erhoben, es sei denn, daß dies im Einzelfall unbillig wäre.

§ 19 Nachweis und Abführungsverfahren im Bereich der Krankenbehandlung

(1) Die dem Beamten zustehende Vergütung wird für ihn von der Dienstbehörde unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen mit den Kostenschuldnern abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten, der besonderen Sachkosten, der Abschreibungsgegenwerte sowie des Nutzungsentgeltes nach § 18 an ihn weitergeleitet. Der Beamte hat die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen und Angaben jeweils bis zum Ablauf der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das vorangegangene Quartal an den Krankenhausträger zu liefern. Soweit der Beamte selbst abrechnet, hat er der Universität jeweils bis zum Ablauf der Monate April, Juli, Oktober und Januar zu erklären, welche Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten bei der Krankenbehandlung im medizinischen Bereich der Universität ihm im jeweils vorangegangenen Quartal zugeflossen sind. Hierbei sind die Einnahmen für stationäre, teilstationäre und ambulante Krankenbehandlung gesondert auszuweisen. Soweit gemäß § 18 Abs. 2 besondere Sachkosten zu erstatten sind, hat der Beamte für jede Einzelleistung den Materialverbrauch zu erklären. Zugleich hat er den Wert der Leistungen zu erklären, für die er im maßgeblichen Quartal auf eine Vergütung verzichtet hat sowie der Leistungen, für die er im jeweils entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres eine Vergütung gefordert, jedoch nach Maßgabe von § 18 Abs. 4 nicht erzielt hat. Er hat die Versicherung abzugeben, daß die Ausführungen, Nachweise und Angaben vollständig und zutreffend sind, und daß das Entgelt richtig berechnet worden ist. Soweit die Universität für die Erklärungen Muster vorgegeben hat, sind diese zu verwenden.

(2) Anhand der Erklärungen gemäß Absatz 1 hat der Beamte das Nutzungsentgelt sowie die besonderen Sachkosten zu berechnen und bis zum Ablauf eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraums gemäß Absatz 1 an die zuständige Stelle der Universität abzuführen.

(3) Der Beamte hat sämtliche Rechnungen für Leistungen, die er im Rahmen der Nebentätigkeit erbracht hat, mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Erklärungszeitraums gemäß Absatz 1 aufzubewahren. Anstelle der Rechnungen können auch andere geeignete und nachprüfbare Abrechnungsunterlagen geführt werden. Auf Verlangen hat der Beamte Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme zu geben sowie die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Satz 1 und 2 sowie über die Höhe der Bruttoeinnahmen vorzulegen. Ein Beauftragter der Universität nimmt mindestens einmal innerhalb zweier Kalenderjahre Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Er hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Universität setzt das Nutzungsentgelt und die besonderen Sachkosten auf der Grundlage der vom Beamten abgegebenen vierteljährlichen Abrechnungen zusammenhängend für ein Kalenderjahr fest. Nachforderungen aus der Jahresabschlußrechnung sind nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Festsetzung fällig. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Vorbehalt fällt weg, nachdem die Einsichtnahme gemäß Absatz 3 Satz 4 keine Beanstandungen ergeben hat. Anderenfalls ist der Bescheid zu ändern.

§ 20 Säumnis

(1) Wird in Fällen der §§ 16 und 17 das Entgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 € abgerundet. In Bagatellfällen kann die Universität von der Festsetzung eines Säumniszuschlags absehen.

(2) Werden in Fällen der §§ 18 und 19 das geschuldete Nutzungsentgelt, die besonderen Sachkosten oder die Abschreibungsgegenwerte nicht innerhalb der in § 19 Abs. 2 und 4 genannten Frist entrichtet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Hat der Beamte seine Erklärung gemäß § 19 Abs. 1 nicht spätestens einen Monat nach Ablauf der in dieser Vorschrift genannten Frist abgegeben, so ist das Entgelt nach Mahnung auf Grund einer Schätzung festzusetzen. In der Mahnung ist auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 hinzuweisen.

6. Abschnitt
Schlußvorschrift

§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Nebentätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte an den Hochschulen des Landes Berlin vom 26. August 1982 (GVBl. S. 1596), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1986 (GVBl. S. 891), außer Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 1990

Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung
B. Riedmüller
Magistratsverwaltung für Wissenschaft und Forschung
Kny


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