Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 6 Begriff

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 6 Begriff

 

Dritter Abschnitt
Vergütung 

§ 6 Begriff

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. der Ersatz von Fahr- und Übernachtungskosten,
2. Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht,
3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tagegelder insoweit, als sie den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.


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Red 20231108

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