Thüringen: Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (ThürNVO) § 16 Inkrafttreten

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Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - ThürNVO): § 16 Inkrafttreten

 

Dritter Abschnitt 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 24. Februar 1995

Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Dr. Vogel
Dr. Dewes


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