Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für den Freistaat Thüringen

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Nebentätigkeitsrecht: Regelungen für den Freistaat Thüringen

 

 

Neuer Service: Thüringen

Wir möchten das eBook mit der dazugehörigen Website vernetzen und werden daher, bestimmte Inhalte im Internet auf dem Laufenden halten. Daneben können wir Sie im Internt noch intensiver informieren.

Unter www.nebentaetigkeitsrecht.de/service_thüringen ➚ haben wir einen Servicebereich geschaffen. Dort finden Sie weitere nützliche Informationen rund um das Themengebiet Nebentätigkeitsrecht.

 

Thüringen

Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Thüringen ist in den §§ 100 bis 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 71 ThürBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (ThürNVO) zu finden.

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 67 ThürBG geregelt und mit der Bundesregelung (§ 99 BBG) inhaltlich identisch. Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ThürNVO die Genehmigung als allgemein erteilt, sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und das daraus
erzielte Einkommen die Grenze von 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ThürNVO schriftlich anzuzeigen. Einmalige, gelegentliche Nebentätigkeiten sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 68 ThürBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 100 BBG) übereinstimmt. Nach § 68 Abs. 2 S. 1 ThürBG trifft den Beamten für die aufgezählten, nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten mit Ausnahme der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens, eine allgemeine Anzeigepflicht, sofern die Vergütung mehr als 10 Euro übersteigt. Die in § 68 Abs. 2 S. 1 ThürBG geregelte Auskunftspflicht über genehmigungsfreie, aber entgeltliche Nebentätigkeiten erstreckt sich – mangels anderweitiger Regelung – auch auf Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.

 

Keine Auskunftspflicht bei Nebentätigkeiten in Gewerkschaften und Berufsverbänden
 
Nach den meisten Landesbeamtengesetzen und nach dem BBG sind Auskunftsverlangen
des Dienstherrn über Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen in Gewerkschaften oder
Berufsverbänden ausgenommen – auch wenn für die Tätigkeit ein Entgelt erzielt wird. Da
diese Ausnahmeregelung im ThürBG fehlt, ist es möglich, dass der Dienstherr mit Verweis
auf § 68 Abs. 2 S. 1 ThürBG auch über diese Tätigkeit Auskunft verlangt. Die Auskunft kann
mit dem Hinweis auf eine Grundrechtsverletzung von Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit)
verweigert werden. Gegebenenfalls ist eine gerichtliche Prüfung anzuraten.

 

Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten

Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 100 ThürBG geregelt, der mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 98 BBG) übereinstimmt. Für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten besteht gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürNVO grundsätzlich ein Vergütungsverbot. Soweit Vergütungen dennoch zulässig sind (§ 8 Abs. 1 S. 2 ThürNVO), müssen Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach § 8 Abs. 2 S. 1 ThürNVO gelten in Thüringen folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:

A 1 bis A 8: 3.700 Euro
A 9 bis A 12: 4.300 Euro
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2: 4.900 Euro
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5: 5.500 Euro
Ab B 6, ab R 6: 6.100 Euro

Bestimmte Tätigkeiten sind gemäß § 9 ThürNVO vom Vergütungsverbot und von der Ablieferungspflicht 
ausgenommen. Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten
Nebentätigkeiten ist in § 69 ThürBG inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 102 BBG) geregelt. Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 67 Abs. 5 ThürBG geregelt. In den §§ 11 bis 15 ThürBG sind zur Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten detaillierte Ausführungsvorschriften normiert.

Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern

§ 72 ThürBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und VersorgungsempfängerInnen. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 105 BBG) überein.


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Red 20240428 

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