Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

 

§ 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

(1) Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Behörde, deren Leistungen in Anspruch genommen werden, festgesetzt. Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden. Kommt die Beamtin oder der Beamte den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5
Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat der Behörde alle für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere die in Rechnung gestellten und bezogenen Vergütungen sowie Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sind die Angaben bis zum 31. März des Folgejahres zu machen, im Übrigen bei Beendigung der Inanspruchnahme. Auf Verlangen sind die für die Festsetzungen erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme, spätestens jedoch am 1. Februar des Folgejahres für das Vorjahr, fällig. 2
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.


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Red 20231110

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