Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 5 Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 5 Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit

 

§ 5 Vorzeitige Übernahme einer Nebentätigkeit

Eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit vor Ablauf der Wartefrist nach § 75 Satz 2 Halbsatz 2 NBG gilt mit der
Anzeige als zugelassen, wenn die Vergütung den Wert von 300 Euro nicht übersteigt. Eine vorzeitige Übernahme soll zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte darstellt oder aus nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.


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Red 20231110

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