Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § .5 Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 5 Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 73 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ganz oder teilweise verboten, ist der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


 

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Red 20230725

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