Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht für Beschäftigte im Landesdienst von Mecklenburg-Vorpommern

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Das Nebentätigkeitsrecht ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die für Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschfiten zur Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben wir hier zusammengefasst.

 

Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht in Mecklenburg-Vorpommern  
Landesbeamtengesetz  >>>zum Download

Landesnebentätigkeitsverordnung

Zum Wortlaut der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
>>>NTVO

 >>>zum Download

 


Mehr Informationen zu den landesrechtlichen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern >>>weiter

 

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Information zur Aufnahme von Nebentätigkeiten für Beamte und Tarifbeschäftigte

Geltungsbereich der Nebentätigkeitsbestimmungen

Die im Landesbeamtengesetz (LBG M-V) getroffenen Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht (§§ 70-75 LBG M-V und die Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V) i.d.F. v. 22.01.2019 gelten nur für Beamte unmittelbar – für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 LHG. (§ 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TV-L) fordert für die entgeltliche Nebentätigkeit der weiteren Beschäftigten der Hochschule eine schriftliche Anzeige.)

Nebentätigkeiten bedürfen gemäß § 40 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz der Anzeige

Sie müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich vor Übernahme dem Rektor gegenüber anzeigen. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes, dessen Übernahme Sie bitte nachträglich anzeigen.
Anzeigepflicht – und deren Ausnahmen:

Hochschullehrer müssen bestimmte Nebentätigkeiten nur insoweit anzeigen, als sie entgeltlich ausgeübt werden,
beispielhaft:

1. die Tätigkeit als Herausgeber und Schriftleiter von wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationen

2. oder als Juror in künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben,

3. die Lehr- und Unterrichtstätigkeit an Musikschulen, Konservatorien und allgemeinbildenden Schulen sowie die
selbstständige Unterrichtstätigkeit in einem dem vertretenen Fach verwandten Gebiet, soweit dies die wöchentliche
Präsenz an der Hochschule nicht beeinträchtigt,

4. die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen sowie künstlerischen Entwicklungsvorhaben,

5. die Mitwirkung an staatlichen oder akademischen Prüfungen, soweit sie nicht im Rahmen der Dienstaufgaben erfolgt.

Bitte zeigen Sie beabsichtigte Nebentätigkeiten unverzüglich und mindestens einen Monat vor deren Aufnahme an.
Ausnahme: Keiner Anzeige bedürfen

1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme Sie nach § 71 LBG M-V verpflichtet sind,

2. die Verwaltung Ihres eigenen oder Ihrer Nutznießung unterliegenden Vermögens,

3. die Tätigkeit zur Wahrung Ihrer Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von
Selbsthilfeeinrichtungen sowie Ihre Tätigkeit in Organen und Gremien der kommunalen Landesverbände und

4. Nebentätigkeiten, die ohne Vergütung ausgeübt werden, mit Ausnahme

a.der Wahrnehmung eines nicht von § 71 Ziffer 2 LBG M-V umfassten verpflichtenden Nebenamtes,

b.der Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Abs. 4 LBG M-V genannten
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

c. gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

d.des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Der Rektor kann aus begründetem Anlass verlangen, dass Sie über eine anzeigefreie Nebentätigkeit, die Sie ausüben, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilen.
Eine Wahrnehmung dieser Tätigkeiten während der Arbeitszeit (gilt nicht für Professoren) ist nur möglich, wenn der Rektor ein dienstliches Interesse an der Tätigkeit anerkannt hat und Ihnen vorher für diese Tätigkeit Dienstbefreiung erteilt hat.

Verbotsvorbehalt

Wenn und soweit die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt, ist der Rektor gehalten, Ihnen die Übernahme der Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1. Sie in einen Widerstreit mit Ihren dienstlichen Pflichten bringen kann,

2. Ihre Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann oder

3. nach Art und Umfang Ihre Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann.

Letzteres gilt in der Regel dann, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. (So genannte Fünftelvermutung)

Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit des wissenschaftlichen Personals dürfen ganz oder teilweise nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt oder dienstliche Pflichten verletzt werden.

Merkblatt zu Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst 01/2020

Genehmigungspflichtige Nutzung von Einrichtungen, Personal oder Material

Werden für Nebentätigkeiten – gleich ob anzeigepflichtig oder anzeigefrei – Einrichtungen, Personal oder Material der Hochschule bzw. des Landes in Anspruch genommen, so bedürfen Sie hierfür einer gesonderten schriftlichen Genehmigung. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie freiberuflich Unterricht in der Hochschule erteilen oder Instrumente der Hochschule für Ihre künstlerische Tätigkeit etc. innerhalb oder außerhalb der Hochschule nutzen.
Unterrichten Sie Schüler im Rahmen des YARO-Netzwerks, gilt die Genehmigung für die Nutzung des Hochschulraums und des Instrumentariums der Hochschule als erteilt, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf.

In allen anderen Fällen, also auch, wenn Sie in Hochschulräumen privat unterrichten, beantragen Sie bitte formlos eine Genehmigung im Veranstaltungsbüro/Raumvergabe, Sie erhalten dann eine Kalkulation des zu erwartenden Entgelts.

Erklärung und Abrechnung über die ausgeübten Nebentätigkeiten – § 9 NLVO M-V

Üben Sie Nebentätigkeiten aus, so legen sie dem Rektor jeweils bis spätestens zum 31. März eines Jahres eine Erklärung über die von Ihnen im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vor.

Handelt es sich um Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst,
- das ist jede für das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Bund, ein anderes Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit, ausgenommen eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

3. natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dienen. -
so haben Sie Angaben über die Höhe der geschuldeten Vergütung zu machen, wenn sie im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigt (§ 9 i.V.m. § 7 Abs. 1 NLVO M-V):

Ausnahme:

Zur Ablieferung der Vergütung – und demzufolge auch zu deren Deklaration – sind Sie gem. § 8 NLVO M-V nicht verpflichtet, wenn sie gewährt wird für Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden.


ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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