Baden-Württemberg: Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) § .9 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Landesnebentätigkeitsverordnung von Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO)

§ 9 - Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

(1) Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Messgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amts erteilt werden; Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig.

(3) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Bei der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden.


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Red 20230710

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