Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung (NLVO M-V): § 12 Höhe des Nutzungsentgelts

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)


§ 12 Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt ist pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen. Die Aufwendungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können zuvor abgezogen werden.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt

1. 5 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

2. 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal,

3. 5 Prozent für den Verbrauch von Material,

4. 10 Prozent für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife ganz oder teilweise für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken, die Vorteile ausgleichen und das Nutzungsentgelt hierdurch besser bemessen werden kann. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit dem Finanzministerium. Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das für Soziales zuständige Ministerium das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums.

(4) Steht das Nutzungsentgelt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme, so kann sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden. Kann sie nicht genau ermittelt werden, ist sie zu schätzen. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nummer 4 zu entrichten.


 

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Red 20230725

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