Baden-Württemberg: Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)

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Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNTVO)

vom 30.06.1982, zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 9.11.2010 (GBl. S. 793, 983)

 

ERSTER ABSCHNITT:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Geltung der Landesnebentätigkeitsverordnung

§ 3 Verhältnis von Nebentätigkeiten zu Dienstaufgaben

 

ZWEITER ABSCHNITT:
Genehmigung von Nebentätigkeiten, Genehmigungsverfahren

§ 4 Allgemeine Genehmigung

§ 5 Bereich der Medizin

§ 6 Freiberufliche Nebentätigkeit von Hochschullehrern

§ 7 Genehmigungsverfahren

 

DRITTER ABSCHNITT:
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

§ 8 Genehmigungspflicht, Genehmigungsverfahren

§ 9 Allgemeine Genehmigung

 

VIERTER ABSCHNITT:
Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

§ 10 Höhe des Nutzungsentgelts bei Nebentätigkeiten außerhalb der Medizin

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts bei Nebentätigkeiten in der Medizin

§ 11 a    

§ 12 Verzicht auf das Nutzungsentgelt

§ 13 Führung von Aufzeichnungen über die Inanspruchnahme, Abrechnung

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts

 

FÜNFTER ABSCHNITT:
Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung, Schlußbestimmungen

§ 15 Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung

§ 16 Schlußbestimmungen

 

ERSTER ABSCHNITT:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das beamtete hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen des Landes.

§ 2 Geltung der Landesnebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung - LNTVO) in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. April 1976 (GBl. S. 444), gilt in ihrer jeweiligen Fassung für Nebentätigkeiten der in § 1 genannten Beamten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Verhältnis von Nebentätigkeiten zu Dienstaufgaben

(1) Die dem Beamten als Dienstaufgabe obliegenden Aufgaben dürfen nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung können als Nebenamt übertragen werden, wenn die Lehr- und Unterrichtstätigkeit über die dem Beamten obliegende und in diesem Umfang erbrachte Lehrverpflichtung hinausgeht und nicht zu einer Deputatsermäßigung Anlass gibt.

(2) Wird ein Auftrag für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit, der unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ausgeführt werden soll, an einen Hochschullehrer gerichtet, so hat der Hochschullehrer, sofern die Ausführung eines Auftrages dieser Art nicht dem Bereich der Dienstaufgaben zugewiesen oder als Dienstaufgabe im Einzelfall übertragen ist, vor Übernahme zu entscheiden, ob er den gesamten Auftrag einheitlich als Dienstaufgabe oder als Nebentätigkeit ausführen wird; die Entscheidung ist der Leitung der Hochschule und dem Auftraggeber bei Annahme des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Ein Hochschullehrer darf Aufträge der in Satz 1 genannten Art als Nebentätigkeit übernehmen, wenn er die wesentlichen Maßnahmen zur Auftragsausführung selbst anordnet, ihre Durchführung überwacht und dafür die persönliche Verantwortung trägt.


§ 3 a Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht

§ 5 Abs. 2 bis 6 LNTVO ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Tätigkeiten, die der Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben in der Praxis besonders förderlich sind (Technologie- und Innovationstransfer).

ZWEITER ABSCHNITT:
Genehmigung von Nebentätigkeiten, Genehmigungsverfahren

§ 4 Allgemeine Genehmigung

(1) Folgende Tätigkeiten gelten als allgemein genehmigt:

1. die Tätigkeit als Herausgeber oder Schriftleiter von wissenschaftlichen und künstlerischen Zeitschriften, Sammelwerken und vergleichbaren Publikationen, soweit sie nicht im Rahmen der Dienstaufgaben erfolgt;
2. die für Hochschullehrer der Rechtswissenschaft zulässige Tätigkeit als Verteidiger oder Prozeßvertreter vor Gerichten;
3. die Tätigkeit als Preisrichter, Schiedsrichter oder Sachverständiger vor Gericht, soweit diese Tätigkeit nicht genehmigungsfrei ist;
4. die Mitwirkung an staatlichen oder akademischen Prüfungen, soweit sie nicht im Rahmen der Dienstaufgaben erfolgt.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann weitere Nebentätigkeiten allgemein genehmigen.

(3) Allgemein genehmigte Nebentätigkeiten sind dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um eine einmalige Nebentätigkeit im Kalenderjahr handelt und die Vergütung hierfür 200 Euro nicht überschreitet. Bei der Anzeige sind Art, zeitliche Inanspruchnahme und voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit sowie die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und die voraussichtliche Höhe der Vergütung mitzuteilen und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten die erforderlichen Nachweise zu führen.

§ 5 Bereich der Medizin

(1) Folgende Tätigkeiten gelten als allgemein genehmigt:

1. den Leitern von Abteilungen der unmittelbaren Krankenversorgung, Patienten, die mit der Wahlleistung Arzt in die Klinik aufgenommen sind oder die sich in der Sprechstunde im Universitätsklinikum einfinden, stationär oder ambulant als Privatpatienten zu behandeln sowie zu beraten und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen (Liquidationsbefugnis);
2. den Leitern von Abteilungen der mittelbaren Krankenversorgung sowie den Leitern von Instituten der Theoretischen Medizin, bei stationär aufgenommenen Patienten des Klinikums mit der Wahlleistung Arzt und bei im Klinikum ambulant behandelten Privatpatienten in Nebentätigkeit medizinische Untersuchungen und Beratungen in den ihren Abteilungen oder Instituten gesetzten fachlichen Grenzen durchzuführen und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen (Liquidationsbefugnis);
3. Ärzten, denen die Liquidationsbefugnis zusteht, eine auf Einzelfälle beschränkte Konsiliartätigkeit für Patienten mit der Wahlleistung Arzt außerhalb des Universitätsklinikums.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann weitere Nebentätigkeiten allgemein oder im Einzelfall genehmigen. Es kann insbesondere

1. auch anderen Ärzten aus dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf örtliche fachliche Belange die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit im Universitätsklinikum dauernd oder auf Zeit genehmigen und insoweit die Liquidationsbefugnis erteilen;
2. die Nebentätigkeit mit Auflagen über die Verteilung des Liquidationserlöses unter mehreren liquidationsberechtigten Ärzten genehmigen;
3. den Leitern von Abteilungen der mittelbaren Krankenversorgung sowie den Leitern von Instituten der Theoretischen Medizin genehmigen, in den ihren Abteilungen oder Instituten gesetzten fachlichen Grenzen medizinische Untersuchungen und Beratungen im Auftrage Dritter durchzuführen.

(3) Die Forderung eines Honorars für privatärztliche Tätigkeit setzt voraus, daß

1. der Arzt die wesentlichen Maßnahmen zur Diagnose und zur Behandlung des Patienten individuell anordnet, deren Auswirkungen beobachtet und dafür die persönliche Verantwortung trägt, und
2. bei stationärer Behandlung der Patient oder eine für ihn handelnde Person vor Beginn der Behandlung schriftlich die Wahlleistung Arzt wünscht; diese Erklärung ist zu den Krankenpapieren zu nehmen.

Das Wissenschaftsministerium legt allgemein fest, ob und in welchem Umfang bei notwendigen Vertretungen Ausnahmen zulässig sind.

(4) § 5 Abs. 2 bis 6 LNTVO ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für Tätigkeiten der Ärzte in der Krankenversorgung an den Universitätsklinika sowie für Tätigkeiten von Professoren in den Klinikumsvorständen.

§ 6 Freiberufliche Nebentätigkeit von Hochschullehrern

(1) Eine freiberufliche Tätigkeit in einem Büro kann in der Regel nur Architekten und Bauingenieuren genehmigt werden. Die Genehmigung setzt voraus, daß

1. die freiberufliche Tätigkeit im Interesse der Lehre oder der Forschung notwendig ist,
2. eine eindeutige Trennung der Aufgaben sowie der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
3. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
4. die Nebentätigkeit in der Regel in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird.

(2) Auf Vergütungen aus genehmigter freiberuflicher Nebentätigkeit, die Hochschullehrer im Rahmen des Absatzes 1 für öffentliche Auftraggeber durchführen, ist § 5 Absätze 2 bis 6 LNTVO nicht anzuwenden.

§ 7 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Die Nebentätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Genehmigung erteilt ist.

(2) Bei Nebentätigkeiten im klinischen Bereich ist der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit über den Vorsitzenden des Klinikumsvorstandes zu leiten. Soweit das Wissenschaftsministerium für die Entscheidung zuständig ist, wird ihm der Antrag zusammen mit einer Stellungnahme der Hochschule sowie einer Aufstellung der angezeigten und der von der Hochschule genehmigten weiteren Nebentätigkeiten vorgelegt.

DRITTER ABSCHNITT:
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

§ 8 Genehmigungspflicht, Genehmigungsverfahren

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht; die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-, Zeichen- und Bürogeräten, Schreib- und einfachen Rechenmaschinen, einfachen Prüf- und Meßgeräten, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken, wissenschaftlicher Literatur und Fotokopiergeräten gilt als allgemein genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amts erteilt werden; Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig.

(3) Eine vorherige Genehmigung ist auch erforderlich, wenn in den Räumen der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit

1. Einrichtungen des Beamten oder Dritter aufgestellt oder benutzt werden sollen.
2. private Mitarbeiter des Beamten beschäftigt werden sollen.

§ 9 Allgemeine Genehmigung

(1) Das Wissenschaftsministerium soll die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material allgemein genehmigen für

1. Nebentätigkeiten in den Grenzen des § 5 Abs. 1,
2. Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten im öffentlichen Dienst,
3. ehrenamtliche Nebentätigkeiten in Einrichtungen der Wissenschafts- und Kunstförderung,
4. Nebentätigkeiten, bei denen nach § 12 dieser Verordnung und § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LNTVO auf die Entrichtung von Nutzungsentgelt verzichtet wird.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann weitere allgemeine Genehmigungen der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erteilen.

VIERTER ABSCHNITT:
Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn

§ 10 Höhe des Nutzungsentgelts bei Nebentätigkeiten außerhalb der Medizin

(1) Das Nutzungsentgelt außerhalb des in § 11 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen.

Es beträgt

1.
5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,
2. zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 vom Hundert und bei der Inanspruchnahme von Personal 5 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich).

(2) Steht das nach Hundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Hierbei sind die Kosten der Inanspruchnahme zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtungen und Material gemäß den Sätzen 1 und 2 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.

§ 11 Höhe des Nutzungsentgelts bei Nebentätigkeiten in der Medizin

(1) Beamte der Universität, die wahlärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, die Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung zu entrichten. Bei sonstigen stationären oder teilstationären ärztlichen Leistungen beträgt das Nutzungsentgelt 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung.

(2) Beamte der Universität, die wahlärztliche Leistungen oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 nach beamtenrechtlichen Vorschriften erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung selbst berechnen können, sind verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie zum Ausgleich des hieraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 26 vom Hundert der jährlich bezogenen Bruttovergütung zu entrichten. Für die Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 haben sie zusätzlich die nicht pflegesatzfähigen Kosten nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchst. b der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung von Artikel 12 Abs. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu erstatten; für die Berechnung des Nutzungsentgelts ist die um diese Kosten verminderte Bruttovergütung maßgebend.

(3) Bei allen anderen Nebentätigkeiten im Bereich der Medizin, für die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden, sind die entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der Auslagen von dem Beamten nach der jeweiligen vom Ministerium erlassenen oder für anwendbar erklärten Kostenregelung zu erstatten. Daneben ist zur Abdeckung der von der Kostenregelung nach Satz 1 nicht erfaßten Kosten und zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils als weiteres Nutzungsentgelt ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um die nach Satz 1 zu erstattenden Kosten und Auslagen verminderten jährlich bezogenen Bruttovergütung vom Beamten zu entrichten. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach § 10 Abs. 1, soweit für die Nebentätigkeit keine Kostenregelung nach Satz 1 getroffen worden ist.

(4) Überschreitet die Summe der für die Berechnung des Nutzungsentgelts gemäß Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 maßgeblichen Vergütungen 500 000 Euro jährlich, so erhöht sich das nach diesen Bestimmungen zu entrichtende Nutzungsentgelt um fünf vom Hundert des 500 000 Euro, um zehn vom Hundert des 750 000 Euro und um 20 vom Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Betrags. Ist die Summe der Bruttovergütungen höher, so steigt das Nutzungsentgelt je 250 000 Euro entsprechend jeweils um weitere zehn vom Hundert bis zur Höhe von 90 vom Hundert. Der Teil der Vergütungen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, für den ein höheres Nutzungsentgelt zu entrichten ist, richtet sich nach dem Anteil der Vergütungen an der Summe der Vergütungen.

(5) Die Berechnung des Nutzungsentgelts nach § 10 Abs. 2 ist bei Nebentätigkeiten in den der Krankenversorgung dienenden Abteilungen der Universitätskliniken und in den Instituten der theoretischen Medizin ausgeschlossen.

§ 11 a

(1) Wird die Nebentätigkeit nach § 11 unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend.

(2) Ist die für die Nebentätigkeit in Rechnung gestellte Vergütung uneinbringlich, so ermäßigt sich das Nutzungsentgelt

1. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 und 2 auf die Höhe der Kostenerstattung der Ärzte nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung
2. in den Fällen der Nebentätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 auf die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 zu berechnende Kostenerstattung und in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3 auf den sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Betrag.

Maßgebend für die Berechnung nach Nr. 1 und 2 ist die in Rechnung gestellte Vergütung.

§ 12 Verzicht auf das Nutzungsentgelt

Das Wissenschaftsministerium kann auf die Entrichtung des Nutzungsentgelts außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 LNTVO auch verzichten, wenn

1. der Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nimmt für wissenschaftliche und kunsttheoretische Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben stehen;
2. Professoren bei der Ausübung künstlerischer Nebentätigkeiten die ihnen für die Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben zugewiesenen Arbeitsräume (Ateliers) benutzen.

§ 13 Führung von Aufzeichnungen über die Inanspruchnahme, Abrechnung

(1) Bei Nebentätigkeiten hat der Beamte Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Tätigkeit und in welchem Umfang Einrichtungen benutzt, Personal in Anspruch genommen und Material verbraucht wurde. Im Bereich der Medizin sind die Aufzeichnungen nur auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums zu führen. Keine Aufzeichnungen sind zu führen, soweit auf die Erhebung von Nutzungsentgelt verzichtet wurde.

(2) Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist eine schriftliche Abrechnung vorzulegen, in der die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Angaben enthalten sind. Auf Verlangen hat der Beamte bei Nebentätigkeiten nach § 11 zusätzliche Angaben zu machen, die auf Grund seiner Nebentätigkeit für die Vereinbarung der Pflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils maßgebenden Fassung erforderlich sind. Bei fortlaufender Inanspruchnahme ist die Abrechnung jeweils spätestens zum 1. April eines Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr vorzulegen; auf Verlangen ist die Abrechnung in kürzeren Zeitabständen vorzulegen.

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme festzusetzen; bei fortlaufender Inanspruchnahme erfolgt die Festsetzung jährlich.

(2) Wird die Abrechnung nach § 13 Abs. 2 trotz einer Mahnung nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.

(3) Das Nutzungsentgelt ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheids fällig.

(4) Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(5) Ist das Nutzungsentgelt oder die nach Absatz 4 zu leistende Abschlagszahlung bei Fälligkeit nicht entrichtet, so sind ab dem Tag nach der Fälligkeit von dem rückständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem in § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegten Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

FÜNFTER ABSCHNITT:
Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung, Schlußbestimmungen

§ 15 Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 16 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium abweichend von § 11 Abs. 1 die Festsetzung des Nutzungsentgelts bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung in Nebentätigkeit in der Weise regeln, daß bis zum Betrag von 50 vom Hundert der Bruttovergütung die Aufwendungen für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Bruttovergütung abgesetzt werden dürfen.

Stuttgart, den 30.06.1982......................................................Die Regierung des Landes Baden-Württemberg


 

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