Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 14 Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 14 Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

 

§ 14 Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

Die oberste Dienstbehörde kann das Nutzungsentgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich unter Beachtung der Grundsätze des § 12 Abs. 1 bis 6 abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 festlegen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Nutzungsentgelt kann pauschaliert werden.


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Red 20231110

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