Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 6 Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 6 Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten

 

§ 6 Frist zur Abwicklung untersagter Nebentätigkeiten

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme nach § 73 Abs. 2 NBG untersagt, so soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


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Red 20231110

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