Nebentätigkeitsrecht für Arbeiterinnen und Arbeiter

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen...
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberuf-liche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten)
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Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst und eine mögliche Nebenbeschäftigung

Für Tarifbeschäftigte - Arbeiter und Angestellte - des öffentlichen Dienstes gelten spezielle Regelungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten, die in verschiedenen Tarifverträgen enthalten sind. Die Regelungen variieren zum Teil sehr stark je nach Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitgeber (Bund, Länder oder Kommunen) und der Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter oder Angestellte).

Arbeiterinnen und Arbeiter bei Bund und Kommunen
Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt ab 01.10.2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern künftig einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte (§ 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit. Da die Länder nicht der Tarifbindung dieses Tarifvertrages unterliegen, gelten für Arbeiter und Angestellte in den Ländern in der Regel noch die alten Tarifregelungen im BAT (mit den Verweisen auf das Beamtenrecht) und MTArb (siehe oben).

Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder
Für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder gilt die (alte) tarifliche Regelung des  § 13 Bundesmanteltarifvertrag (MTArb), demzufolge eine Nebentätigkeit gegen Entgelt nur mit Genehmigung ausgeübt werden darf. Diese Bestimmung gilt auch in den neuen Ländern (§ 13 MTArb-O).


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Red 20230731

 

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