Hamburg: Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) § .9 Ausnahmen von § 8

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO)


§ 9 Ausnahmen von § 8

(1) § 8 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2. Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige bzw. gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,

3. eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 der Hamburgischen Hochschul Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 516) in der jeweils geltenden Fassung,

4. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten,

5. Erstattung von Befundberichten, Anfertigung von Entwürfen, technische und künstlerische Bauoberleitung oder für statische Berechnungen,

6. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Tierärztinnen und Tierärzten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Leistungen dieser Personen, für die nach den geltenden Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

7. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit,

8. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

9. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht zugelassen hat.

(2) § 8 Absätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden auf Aufwandsentschädigungen, die für Tätigkeiten als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter bei Gemeinden und Gemeindeverbänden gezahlt werden.


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Red 20230723

 

 

 

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